Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
„Ladeluftkühler“ für Kraftfahrzeuge,
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 207. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 10. Juni 2020:
Warenbeschreibung:
„Ladeluftkühler“ für Kraftfahrzeuge, bestehend aus einem Wärmeaustauscherblock aus unedlem Metall mit integriertem Kammersystem und Luftein- und -auslassanschlüssen sowie Wasserein- und -auslassanschlüssen. Er dient der Temperierung/Kühlung der Verbrennungs- bzw. Ladeluft von Motoren in Kraftfahrzeugen durch Wärmeabgabe der Ladeluft an das durch den Ladeluftkühler geleitete Kühlmittel. Ein Ladeluftkühler (Abk. LLK, englisch intercooler) ist ein Wärmeübertrager, der im Ansaugtrakt eines aufgeladenen Verbrennungsmotors die Temperatur der dem Motor zugeführten Verbrennungsluft verringert.
Einreihung:
Der Funktion des „Ladeluftkühlers“ (s.o.) entspricht der eines Kühlers für Fahrzeuge des Abschnitts XVII im Sinne der Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII. Die Ware ist als ein Teil, dass erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt ist, in die KN-Unterposition 8708 91 35 einzureihen (Allgemeine Vorschriften 1 und 6, Anmerkungen 2 (e) und 3 zu Abschnitt XVII; siehe auch Anmerkung 1 (l) zu Abschnitt XVI und Anmerkung 1 (g) zu Kapitel 84.
Quelle: Zoll.de






