Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Teil eines Sende- oder Empfangsgeräts für Töne, Bilder oder andere Daten in einem drahtlosen Netzwerk – 8517 70 00

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1207 der Kommission vom 27. August 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 220 vom 30. August 2018, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware aus warmgewalztem, nicht legiertem Stahl mit einer Beschichtung aus einer Neusilberlegierung.

Sie besteht aus einer runden Kappe (Durchmesser 2,7 cm) mit einer leichten Vertiefung in der Mitte, zu einem Loch umgebogen, mit kleinen Belüftungsöffnungen im gebogenen Teil. Die Kappe ist mit einem hohlen Gewindeschaft (Durchmesser 0,5 cm) verbunden. Die Gesamtlänge der Ware beträgt 2,5 cm.

Die Ware ist zur Verwendung als Abstimmelement in einem speziellen Bandpassfilter bestimmt (der Bandpassfilter wird in Basisstationen zellularer Netzwerke zur Übertragung von Signalen bestimmter Frequenzen verwendet). Sie wird in das Gehäuse des Bandpassfilters geschraubt und filtert die höheren und niedrigeren Frequenzen heraus.

Die Ware spielt eine wesentliche Rolle bei der Frequenzabstimmung. Die runde Kappe dient dabei als Resonator. Im Falle einer Beschädigung an der Oberfläche dieser runden Kappe kommt es zu einer Verzerrung der Funkfrequenzwellen.

Einreihung nach 8517 70 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.