Einreihung – Badeschwämme/Netzschwämme

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 190. Sitzung entschieden, dass „Badeschwämme/Netzschwämme“ nachfolgender Beschaffenheit in die Position 3924 bzw. 6302 einzureihen sind.

(Warenbeschreibung)

– Wäsche zur Körperpflege (Netzschwamm):

— kugelförmig, quastenartig,

— aus einem schlauchartigen Flächenerzeugnis hergestellt, das aus zwei Lagen parallel gelegter Monofile (Garne) aus synthetischen Chemiefasern besteht, die im spitzen Winkel übereinander liegen und an den Berührungspunkten miteinander verschweißt sind,

— bzw. mittels Extruder herstellt, indem Monofile „wirr“ gelegt werden und so eine „netzartige schwammähnliche Ware entsteht

— ziehharmonikaartig gefaltet, in der Mitte mit einer Kordel aus Rundgewirken zusammengebunden, die auch als Aufhängeschlaufe dient.

Die Ware besteht je nach Fall entweder aus Monofilen mit einem größten Durchmesser von weniger als 1 mm bzw. aus Monofilen mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm.

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4 (2018) 4072238 vom 16. Juli 2018, TOP 7.22)

Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Positionen 3924 (KN-Code 3924 9000) bzw. 6302 (KN-Code 6302 9390). Gelege aus Monofilen sind gemäß Anmerkung 9 zu Abschnitt XI den Geweben der Kapitel 50 bis 55 gleichzustellen.

Eine Einreihung der „Netzschwämme“ in das Kapitel 39 ist vorzunehmen, wenn die Herstellung aus Monofilen aus Kunststoff, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, bzw. Streifen und dergleichen mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm erfolgt (vgl. Anmerkung 1 g) zu Abschnitt XI).

(Stand: 19.07.2018)

Quelle: Zoll.de