Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Farbtafeln aus Kunststoff – KN-Code 3926 90 97

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Farbtafeln aus Kunststoff, in verschiedenen Farben, die in einer Schachtel oder zu einem Ring gebündelt sind und ausschließlich zur Darstellung der verschiedenen Farboptionen dienen.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97 nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen.

Begründung:

Eine Einreihung in die Position 9023 als „Modelle, der Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet“ ist ausgeschlossen. Bei den in Rede stehenden Erzeugnissen handelt es sich lediglich um einfache Platten (oder ähnlich geformte Teile) in verschiedenen Farben, die Muster mit unterschiedlichen Farboptionen darstellen. Sie sind jedoch keine Modelle und sie erfüllen nicht die Bedingungen der HS-Erläuterungen zu Position 9023 Nummer 5, da es sich weder um Schaukästen noch Schautafeln handelt. Die Einreihung dieser Erzeugnisse nach stofflicher Beschaffenheit ist auch indirekt gerechtfertigt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1993/2024 der Kommission und durch die Verordnung (EG) Nr. 652/2007 der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierten Nomenklatur. In beiden Verordnungen wird die Einreihung von Erzeugnissen als Modelle (in Position 9023) ausgeschlossen.

(Stand: 12.11.2025)

Quelle: Zoll.d