Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Körbe, bestehend aus 4 oder mehr dünnen, miteinander verflochtenen Espenholzstreifen – KN-Code 4602 19 90

 

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12. bis 14. Juni 2023:

Körbe, bestehend aus 4 oder mehr dünnen, miteinander verflochtenen Espenholzstreifen (ihr oberer Teil kann zusätzlich von einem schmalen Holzstreifen umgeben und mit Fäden oder Metallklammern befestigt sein), werden gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 44, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46 und dem Wortlaut der KN-Codes 4602, 4602 19 und 4602 19 90 als Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, in den KN-Code 4602 19 90 eingereiht.

Die Körbe werden direkt aus Flechtstoffen gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 46 („Als „Flechtstoffe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan) geformt.

Siehe auch die HSEN zu Kapitel 46, Allgemeines: „… Zu diesem Kapitel gehören … Halberzeugnisse (Pos. 4601) und gewisse Waren (Pos. 4601 und 4602), die gewebt, geflochten, parallel oder ähnlich aneinandergefügt sind, insbesondere aus:
(1)… Holzspan… vorausgesetzt, dass sie nach Beschaffenheit und Form zum unmittelbaren Flechten, Weben oder zu ähnlichen Verarbeitungsverfahren geeignet sind.“

Verflechten bedeutet, sich durch Kreuzen oder Ineinandergreifen zu verbinden. Weben besteht darin, einen Satz von Fäden, Garnen, Streifen usw. mit einem anderen Satz zu verschränken. Wenn diese Methode mit Holzstreifen durchgeführt wird, ist es lockerer als bei der Verwendung von Garn. Das einfache, unkomplizierte Herstellungsverfahren, die Haltbarkeit des Enderzeugnisses und seine Verwendung schließt es nicht von der Einreihung in Position 4602 aus.

Eine Einreihung in die Position 4415 als Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz ist ausgeschlossen, da diese Position Kisten aus geflochtenem Holz, die unter Position 4602 fallen, ausschließt. Siehe HSEN zu Position 4415, Abschnitt I Nr. (3): [Zu diesem Teil der Position gehören:] „Schachteln aus gemessertem oder rundgeschältem Holz, jedoch nicht geflochten, von der Art der Käseschachteln, Arzneimittelschachteln, Zündholzschachteln (auch mit Reibfläche) sowie konische Gitterbehältnisse, ebenfalls aus gemessertem oder geschältem Holz, zum Butter- und Früchtetransport.

(Stand: 20.07.2023)

Quelle: Zoll.de