Information zur Änderung der AV-Formulare

Die Bekanntmachung des BAFA zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern des BAFA und die Formulare zur Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) sowie zur Verantwortungsübernahme (AV 2) wurden mit Wirkung zum 20.10.2020 geändert.

Die Bekanntmachung wurde am 19.10.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neuen Formulare stehen auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung.

Mit der Änderung werden die Empfehlungen des BAFA für Innerbetriebliche Compliance-Programme (ICP) in der Bekanntmachung und den Formularen an die Empfehlungen im Merkblatt „Betriebsinterne Exportkontrolle“ angepasst. Darüber hinaus werden sprachliche Klarstellungen vorgenommen. Diese lassen die bisherigen Grundstrukturen der Benennung und Verantwortungsübernahme unberührt.

Die Formulare AV 1 und AV 2 können künftig per E-Mail an

ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de

beim BAFA eingereicht werden. Die Einreichung der Originale ist nicht mehr erforderlich. Diese müssen allerdings für die Dauer von 5 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen des BAFA vorgelegt werden.

In einer Übergangszeit bis zum 31.01.2021 akzeptiert das BAFA auch AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen, die auf der Grundlage der mit Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 veröffentlichten Formulare vorgenommen werden.

Alle Informationen sowie die Bekanntmachung und die neuen Formulare finden Sie unter Ausfuhrkontrolle / Antragsstellung / Ausfuhrverantwortlicher.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2018/1542

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen steht zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung

Mit der Delegierten Verordnung vom 7. Oktober 2020 hat die EU-Kommission die Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Voraussichtlich soll diese Delegierte Verordnung Mitte Dezember 2020 in Kraft treten.

Güterlisten

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Position 3824

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 210. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14 – 15. September 2020:

Warenbeschreibung:

Natriumhydrogen-3-aminonaphthalin-1,5-disulfonat (CAS RN 4681-22-5), in Form eines grau-rosa Pulvers, mit einer Reinheit von mehr als 80 GHT. Das Erzeugnis enthält als Verunreinigungen Dinatriumsulfat und Natriumchlorid, die als Nebenprodukte bei dem Produktionsprozess anfallen. Das Erzeugnis wird zur Herstellung organischer Farbstoffe verwendet.

Einreihung/Begründung:

Das Erzeugnis ist mit einem Reinheitsgrad von über 96 % auf dem Markt erhältlich. Es scheint daher, dass die in der Mischung vorhandenen Nebenprodukte (Dinatriumsulfat und Natriumchlorid) absichtlich im Produkt belassen wurden. In Anbetracht dieser Überlegungen ist das Erzeugnis in die Position 3824 einzureihen.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a) zu Kapitel 29 und dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 99 und 3824 99 93.

(Stand 15.10.2020)

 

Quelle: Zoll.de