EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 7;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 16.

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthalten Listen mit Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Listen werden regelmäßig überprüft. Eine Person wird in die Liste aufgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1505; ABl. L 342I vom 16. Oktober 2020, S. 1;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1506 ; ABl. L 342I vom 16. Oktober 2020, S. 6.

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird aktualisiert: Sieben weitere Personen werden in die Liste aufgenommen. Die Angaben zu 18 Personen werden aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Terrorismusbekämpfung – Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)und Al-Qaida

Die EU verlängert die restriktiven Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2020/1516 des Rates; ABl. L 348 vom 20. Oktober 2020, S. 15.

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 wurden restriktive Maßnahmen gegenüber Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen erlassen, die im Zusammenhang mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida stehen. Diese Maßnahmen werden bis 31. Oktober 2021 verlängert.

Die Sanktionen bestehen aus Einreiseverboten in die EU und dem Einfrieren von Finanzmitteln.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Kongo – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1507; ABl. L 345 vom 19. Oktober 2020, S. 1;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1509; ABl. L 345 vom 19. Oktober 2020, S. 8.

Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP enthält die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktive Maßnahmen unterliegen. Diese Liste wird aktualisiert: Die Angaben zu zwei Personen und drei Einrichtungen werden aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Windkrafttürme mit Ursprung in China

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 351 vom 21. Oktober 2020, S. 8.

Gegenstand der Untersuchung sind gewerbliche Windkrafttürme, auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität (entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen) von 1,00 Megawatt (MW) oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d. h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 7308 20 00, ex 7308 90 98 und ex 8502 31 00.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Thermopapier mit Ursprung in Südkorea

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1524 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea; ABl. L 346 vom 20. Oktober 2020, S. 19.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 21. Oktober 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Thermopapier mit Ursprung in Südkorea ein. Weiterlesen

Antidumping – Natriumcyclamat mit Ursprung in China/Indonesien

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 344 vom 16. Oktober 2020, S. 17.

Auf Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in China und Indonesien bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160  sowie Durchführungsverordnung (EU) 2016/1159 eingeführt wurden.

Diese Maßnahmen treten am 17. Juli 2021 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Warenverkehr mit Ghana

Mit Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses vom 20. August 2020, Amtsblatt L 350 vom 21. Oktober 2020 wurde ein Protokoll Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits veröffentlicht.

Der Beschluss ist am 20. August 2020 in Kraft getreten.

Die Datenbank WuP online wird zeitnah aktualisiert.

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Quelle: Zoll.de

Neues Online-Portal „Access2Markets“ der EU-Kommission

Zielgruppe sind insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU).

Das Portal bietet Informationen zum Handel über die Grenzen der EU hinaus. Die Themen umfassen Zölle, Steuern, Ursprungsregeln, Produktanforderungen, Zollverfahren und Handelshemmnisse zu bestimmten Produkten.
Access2Markets ist eine umfassende Datenbank mit außenhandelsrelevanten Informationen zu mehr als 120 Märkten weltweit:

  • Einfuhrzölle,
  • Ursprungs- bzw. Präferenzregelungen (Ursprungsrechner ROSA),
  • Lizenzanforderungen,
  • benötigte Einfuhrpapiere,
  • Außenhandelsstatistiken nach Ländern und Warengruppen sowie
  • Handelshemmnisse

Zudem enthält das Portal ein Tool zur Selbsteinschätzung der Ursprungsregeln (‚Rosa‘).

Besonders wichtig sind aus Sicht der EU-Kommission Hinweise dazu, wie Unternehmen besser von Handelsabkommen der EU mit ihren Partnerländern profitieren können. Dazu sollen die teilweise komplizierten Regeln der Freihandelsabkommen praxisnah und produktspezifisch erklärt werden.

Online-Portal Access2Markets

Link  zum testen, was ‚Rosa‘ zu bieten hat   

Quelle: Europäischen Kommission

 

Brexit: Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen

Informationen im Hinblick auf das Ende des Übergangzeitraums am 31. Dezember 2020

Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich (VK) seit 1. Februar 2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr. Im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 bleibt das VK aber Teil des EU-Binnenmarkts und der EU-Zollunion. Während dieses Übergangszeitraums wird das VK daher auch für die Anwendung von Präferenzabkommen sowie für einseitige Präferenzmaßnahmen der EU weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt.

Im Hinblick auf die Zeit nach dem Übergangszeitraum werden aktuell Verhandlungen über eine ehrgeizige neue Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem VK geführt. Hierzu gehören auch Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen. Der Ausgang dieser Verhandlungen ist derzeit jedoch noch ungewiss. Ein Scheitern könnte ggf. zu erheblichen Verwerfungen im Ursprungsbereich führen, auf die sich die Wirtschaftsbeteiligten einstellen und entsprechende Vorsorge treffen müssen. Weiterlesen