DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/966 DER KOMMISSION vom 21. März 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3176/94 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 27.3.2024
Warenbeschreibung:
Eine Ware in Form einer Hülle/eines Inletts aus sehr dicht gewebtem, einfarbigem Gewebe aus 100 % Baumwolle mit Abmessungen von etwa 80 cm × 80 cm. Die Ränder sind mit einem gewebten Paspelband verstärkt.
An einer Seite befindet sich eine Öffnung von etwa 25 cm Länge, um das Befüllen zu ermöglichen.
Die Hülle/das Inlett ist so gestaltet, dass sie/es nach der Einfuhr beispielsweise mit Federn und/oder Daunen befüllt werden kann; die Öffnung wird anschließend dauerhaft verschlossen, wodurch ein Kissen entsteht.
Begründung:
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90und 6307 90 98.
Eine Einreihung der Ware in die Position 9404als Bettausstattungen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, weil die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen Ware der Position 9404im Sinne der AV 2 a) aufweist. Sie ist noch nicht gepolstert oder mit Stoffen irgendeiner Art gefüllt. Weiterlesen