Bei der Ware handelt es sich um einen metallverstärkten Schlauch aus Kunststoff, in verschiedenen Längen – KN-Code 3917 31 00 oder 3917 39 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 202. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 07. bis 09. Oktober 2019:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um einen metallverstärkten Schlauch aus Kunststoff, in verschiedenen Längen, der auf eine Trommel mit manueller oder automatischer Aufrollfunktion gewickelt ist. An einem Ende des Schlauchs befindet sich eine Sprühdüse mit einem Mechanismus zur Einstellung des Wasserstrahls. Der Schlauch sorgt für den Transport des Wassers von einem Entnahmepunkt zu dem Ort, an dem das Wasser benötigt wird. Die Trommel und die Sprühdüse dienen der bequemeren Verwendung des Schlauchs. Die Ware wird an einem Wasserhahn angeschlossen und dient z. B. der Versorgung von Gartenpflanzen mit Wasser.

Einreihung/Begründung:

Die beschriebene Ware ist in Anwendung der AV 1, 3 b) und 6 je nach Schlauchtyp entweder in den KN-Code 3917 31 00 oder 3917 39 00 als „andere Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen“ einzureihen, da der Schlauch der Ware seinen wesentlichen Charakter verleiht. Die Sprühdüse erleichtert nur die Handhabung des Schlauches, ist aber nicht für den Betrieb des Ganzen erforderlich. Eine Einreihung in die Position 8481 ist daher ausgeschlossen.

Quelle: Zoll.de

Die Ware besteht aus einer Polyethylenfolie mit einer Öffnung im Mittelteil mit einer eingebetteten Inzisionsfolie mit Klebeschicht – KN-Code 3005 10 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (UNTERBEREICH LANDWIRTSCHAFT/CHEMIE) – 200. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 28. Juni 2019:

Warenbeschreibung:

Die Ware besteht aus einer Polyethylenfolie mit einer Öffnung im Mittelteil mit einer eingebetteten Inzisionsfolie mit Klebeschicht, die durch ein abziehbares Abdeckpapier geschützt ist und zwei Schlauchhaltern. In der Nähe der Öffnung befinden sich zwei Flüssigkeitssammelbeutel. Das Produkt ist speziell für den vertikalen Einsatz bei chirurgischen Eingriffen konzipiert und wird durch die Klebeschicht an den betreffenden Körperteil geklebt.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist aufgrund der vorhandenen Klebeschicht in Anwendung der AV 1 und 6 in den KN-Code 3005 10 00 einzureihen.

Quelle: Zoll.de

Produkt ist eine Lebensmittelzubereitung bestehend aus Teig, der mit mehr als 20 GHT geschälten Garnelen, Tintenfischen und Fischfleisch gefüllt ist – Position 1902

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) zu Top 7.2 der 203. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 16. Oktober 2019 („shrimp snacks wrapped in dough“):

Warenbeschreibung:

Das Produkt ist eine Lebensmittelzubereitung bestehend aus Teig, der mit mehr als 20 GHT geschälten Garnelen, Tintenfischen und Fischfleisch gefüllt ist. Während der Produktion wurde das Produkt zuerst gebraten und dann gefroren (d.h. es wurde nie in Wasser oder Dampf usw. gekocht). Diese Snacks können unabhängig von der Kochanweisung auf der Verpackung gebraten, frittiert, im Ofen oder in einem Dampfgarer oder auf andere Art und Weise vom Endverbraucher zum Verzehr zubereitet werden.

Einreihung:

Die oben genannten gefüllten Teigwaren werden in die Position 1902 eingereiht. Im Allgemeinen ist das Frittieren für jede Art der Verarbeitung (Trocknen, Kochen usw.) von Teigwaren der Position 1902 zulässig. Eine Einreihung in die Position 1902 setzt voraus, dass die Erzeugnisse aus Teig ohne Gärprozess hergestellt wurden. Die Art der Zubereitung durch den Endverwender sollte keinen Einfluss auf die Einreihung haben.

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2020

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 280 vom 31. Oktober 2019, S. 1.

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2020 vorgelegt. Rechtsgrundlage ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Anhang I der Verordnung wird jährlich aktualisiert und im Amtsblatt der EU (Ausgabe L) veröffentlicht.

Die neue Version gilt ab 1. Januar 2020.

thumbnail of Taric 2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Anführung neuer Abkommen auf Lieferantenerklärungen

Die Anführung neuer Abkommen in einer Lieferantenerklärung setzt voraus, dass das Abkommen im Zeitpunkt der Ausfertigung der Lieferantenerklärung zumindest im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, selbst wenn darin die Anwendbarkeit erst ab einem späteren Zeitpunkt normiert ist.

Erst ab der Veröffentlichung können die rechtlich verbindlichen Ursprungsregeln geprüft und deren Einhaltung dokumentiert werden.

Eine Anführung Vietnams ist aus diesem Grund zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich.

Wird ein Abkommen, welches einen späteren Zeitpunkt der Anwendbarkeit vorsieht, im Amtsblatt der EU veröffentlicht, sind zwar noch keine präferenziellen Einfuhren möglich, jedoch ist eine Anführung auf einer Lieferantenerklärung mit dem Zusatz „ab Anwendbarkeit“ zulässig.

Quelle: Zoll.de

Singapur – Inkrafttreten des Freihandelsabkommens EU-Singapur am 21. November

Nach einer Mitteilung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 293/1 vom 14. November 2019 wird das am 19. Oktober 2018 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 294, am 21. November 2019 in Kraft treten.

Ab diesem Datum werden die restlichen Zölle Singapurs auf Bier und bestimmte alkoholische Getränke mit Ursprung in der EU entfallen. Im Gegenzug gilt beim Import in die EU für über 80 Prozent der Waren mit Ursprung in Singapur Zollfreiheit, für die restlichen Erzeugnisse gelten je nach Ware ein stufenweiser Zollabbau innerhalb einer Frist von drei oder fünf Jahren.

thumbnail of FREIHANDELSABKOMMEN Singapur

Quelle: EU-Kommission