Antidumping – Sulfanilsäure mit Ursprung in China

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 der Kommission vom 11. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 85 vom 12. März 2021, S. 154.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 13. März 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Sulfanilsäure mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren ursprünglich 2002 eingeführt worden und werden mit der vorliegenden Durchführungsverordnung erneut verlängert.

Bei der betroffenen Waren handelt es sich um Sulfanilsäure und ihre Salze mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2921 42 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021