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Antidumpingzollbefreiung auf wesentliche Fahrradteile zur Montage von E-Bikes
Befreiung von Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Montage von E-Bikes verwendet werden
Für die Befreiung von Antidumpingzoll auf Fahrradteile, die in E-Bikes eingebaut werden, bedarf es gemäß Art. 14 d) VO (EG) Nr. 88/97 (konsolidierte Fassung vom 18.09.2020) einer Bewilligung zur Endverwendung (Montage von E-Bikes).
Auf Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China) liegt seit langem ein Antidumpingzoll (zuletzt verlängert mit der DVO (EU) 2019/73 vom 17. Januar 2019).
Der Antidumpingzoll wurde auch auf wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der VR China ausgeweitet, weil im Rahmen einer Umgehungsuntersuchung der Kommission festgestellt wurde, dass die Einfuhren dieser Teile und ihre Montage in der EU zu vollständigen Fahrrädern eine Umgehung des eigentlichen Antidumpingzolls auf Fahrräder darstellen.
Rechtsgrundlage für die Ausweitung ist die VO (EG) Nr. 71/97 vom 10. Januar 1997 (siehe DVO (EU) 2020/45 vom 20. Januar 2020).
Auf Fahrräder mit Hilfsmotoren, sogenannte E-Bikes oder auch Elektrofahrräder, mit Ursprung in der VR China wurde erst mit der DVO (EU) 2019/73 und der DVO (EU) 2019/72 vom 17. Januar 2019 ein endgültiger Antidumping- und Ausgleichszoll eingeführt.
Für die Befreiung von Antidumpingzoll auf Fahrradteile, die in E-Bikes eingebaut werden, bedarf es gemäß Art. 14 d) VO (EG) Nr. 88/97 (konsolidierte Fassung vom 18.09.2020) einer Bewilligung zur Endverwendung (Montage von E-Bikes). Diese kann der Einführer bei seinem zuständigen Hauptzollamt auch rückwirkend beantragen.
Informationen zur Umsetzung
Für einen erfolgreichen Antrag muss der Einführer im Rahmen seiner Buchhaltungspflichten in der Lage sein, den Nachweis der zweckgerechten Verwendung der Fahrradteile zur Herstellung von E-Bikes zu führen.
Für die Einfuhr sind in der Zollanmeldung die antidumpingzollbehafteten Codenummern für die wesentlichen Fahrradteile zu nutzen. Mit Angabe des TARIC-Zusatzcodes ZC 8835 und der Unterlagen D019 erklärt der Anmelder die zweckgerechte Verwendung sowie das Vorhandensein seiner Bewilligung.
Rechtsgrundlagen
Grundlage für die Einführung eines Antidumping- und/oder Ausgleichszolls sind die sogenannte Grundverordnungen, in denen die jeweiligen grundsätzlichen Regelungen zur Einführung, Berechnung und Erhebung der Zölle festgelegt sind, Antidumping-Grundverordnung VO (EU) 2016/1036 und Antisubventions-Grundverordnung VO (EU) 2016/1037. Die einzelnen Maßnahmen gegenüber bestimmten Waren bzw. Warengruppen werden dann in individuellen Verordnungen festgelegt aus denen sich die entsprechenden Einzelheiten, Bedingungen und die anzuwendenden Zollsätze ergeben (Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 2016/1036 -Antidumpingzölle- bzw. Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 2016/1037 -Ausgleichszölle-).
Grundlage zur Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszölle als gesetzlich geschuldete Abgaben bei der Einfuhr ist Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe h) UZK.
Grundsätzliche Informationen sowie Informationen über bestehende Maßnahmen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Europäischen Kommission – Generaldirektion Handel.
Quelle: Zoll.de






