Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl mit Ursprung in der VR China
Ausweitung von Handelsschutzmaßnahmen durch die EU; Anwendung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten
Um den Schutz der eigenen Industrie vor unfairem Handel zu verbessern, wurden von der EU im Jahre 2018 verschiedene Maßnahmen zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente beschlossen. Als Bestandteil dieser Modernisierung wurde auch die Möglichkeit geschaffen, Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen auf Waren, die außerhalb des Zollgebiets der EU auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) eines Mitgliedstaates geliefert werden, auszudehnen.
Grundsätzliche Informationen über diesen besonderen Fall von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen erhalten Sie unter „Weitere Informationen“.
Mit der Einleitung des neuen Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Abl. EU C 351 vom 21.10.2020) kommt nun erstmalig die Ausdehnung von Antidumpingmaßnahmen auf den Festlandsockel und die AWZ zum Tragen.
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um bestimmte gewerbliche Windkrafttürme, auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität – entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen – von 1,00 Megawatt (MW) oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d.h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind.“
Mit Einleitung der Untersuchung am 21.10.2020 ist der Erhalt dieser Waren auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats vom Empfänger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt durch Abgabe einer „Erklärung zum Erhalt der Zentralstelle AWZ“ beim Hauptzollamt Hamburg zu melden.
Einzelheiten zur „Erklärung zum Erhalt“ und zum Ablauf des Verfahrens finden Sie beim Thema Antidumping.
Eine Verpflichtung für die in Rede stehenden Windkrafttürme, Antidumpingzölle zu entrichten, besteht im momentanen Stadium der Untersuchung noch nicht. Der weitere Verlauf der Antidumpinguntersuchung bleibt abzuwarten.
Quelle: Zoll.de






