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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Wärme erzeugende Auflagen oder Gürtel zur Schmerzlinderung
Urteil des EuGH vom 26. März 2020, Rechtssache C-182/19
Tenor
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 1) der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.
Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 26. März 2020, Rechtssache C-182/19 (Rn. 39 – 56)
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Waren im Sinne der Durchführungsverordnung 2016/1140, wie sich aus dem Wortlaut der Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung ergibt, um Wärme erzeugende Auflagen oder Gürtel zur Schmerzlinderung. Diese Auflagen bestehen aus einem haftenden Material, mit dem sie auf der Haut befestigt werden können, während die Gürtel aus nicht haftendem Material bestehen, das mit einem selbstklebenden Streifen befestigt wird. Diese Waren sind aus einem weichen synthetischen Material, das sich der Körperform anpasst und eine Reihe von mit Eisenpulver, Holzkohle, Salz und Wasser gefüllte Zellen enthält, die bei Kontakt mit der Luft aufgrund einer exothermischen Reaktion Wärme erzeugen.
Nach dem Wortlaut der KN‑Position 3824 sind die unter diese Position fallenden Waren Erzeugnisse, die „anderweit weder genannt noch inbegriffen“ sind.
Daher ist vorweg zu prüfen, ob die Waren im Sinne der Durchführungsverordnung 2016/1140 unter die KN‑Position 3005 fallen.
Bei den Waren, die zur KN‑Position 3005 gehören, handelt es sich nach deren Wortlaut um „Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken“.
Insoweit trägt Pfizer vor, dass die in Rede stehenden Waren als „ähnliche Erzeugnisse“ im Sinne dieser Position, die in ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken gedacht seien, anzusehen seien.
Was als Erstes das Kriterium der Aufmachung für den Einzelverkauf betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass zwar in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1140 die Aufmachung der Waren im Sinne dieser Durchführungsverordnung nicht näher erläutert wird.
Unbestritten ist jedoch, dass diese Waren in ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf gedacht sind, wofür im Übrigen auch die Entstehungsgeschichte dieser Durchführungsverordnung spricht.
Was als Zweites den Ausdruck „zu medizinischen … Zwecken“ im Sinne der Position 3005 der KN anbelangt, wird dieser weder in der KN noch in ihren Erläuterungen definiert.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Ware für medizinische Zwecke bestimmt ist, jedoch alle relevanten Aspekte des konkreten Falles zu berücksichtigen, soweit es sich dabei um dieser Ware innewohnende objektive Merkmale und Eigenschaften handelt. Als solche relevanten Aspekte sind die Verwendung, die der Hersteller für die betreffende Ware vorgesehen hat, sowie die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2015, Oliver Medical, C‑547/13, EU:C:2015:139, Rn. 51 und 52). Genauer gesagt muss die betreffende Ware eigens zum Gebrauch für solche Zwecke hergestellt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Nederlandsch Bevrachtingskantoor, 37/82, EU:C:1982:340, Rn. 11).
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, anhand ihres Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C‑471/17, EU:C:2018:681, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher ist, da zum einen das Adjektiv „medizinisch“ auf den Begriff „Medizin“ Bezug nimmt und zum anderen dieser allgemein als namentlich Wissenschaft der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten oder Verletzungen verstanden werden kann, davon auszugehen, dass eine Ware, die speziell zur Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder Verletzungen hergestellt wird, „medizinische Zwecke“ im Sinne der KN‑Position 3005 verfolgt.
Im vorliegenden Fall trifft das auf die Waren im Sinne der Durchführungsverordnung 2016/1140 zu. Wie sich aus ihrer Bezeichnung im Anhang dieser Durchführungsverordnung ergibt, sind diese Waren nämlich zur Schmerzlinderung mittels Wärmeerzeugung durch exothermische Reaktion bestimmt, sobald die in ihnen enthaltenen Zellen der Luft ausgesetzt werden. Somit handelt es sich um eine Form der Wärmebehandlung durch Hyperthermie, die in Anbetracht der so verschafften physiologischen Vorteile als Behandlung anerkannt ist.
Im Übrigen stellt der Umstand, dass diese Waren gemäß der Richtlinie 93/42 als „aktive Medizinprodukte“ eingestuft werden, insoweit ein zusätzliches Indiz dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Oliver Medical, C‑547/13, EU:C:2015:139, Rn. 53).
Hingegen deutet nichts darauf hin, dass diese Waren in erster Linie darauf abzielen würden, ästhetische Verbesserungen vorzunehmen, was ein Indiz wäre, mit dem widerlegt werden könnte, dass sie für medizinische Zwecke bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Oliver Medical, C‑547/13, EU:C:2015:139, Rn. 52).
Was als Drittes die Frage angeht, ob die Waren im Sinne der Durchführungsverordnung 2016/1140 als „ähnliche Erzeugnisse“ wie „Watte, Gaze [oder] Binden“ im Sinne der KN‑Position 3005 angesehen werden können, so bestreitet dies die Kommission, indem sie geltend macht, dass der allgemeine Zweck der zu dieser Position gehörenden Waren darin bestehe, Schmerzen oder Verletzungen zu behandeln, während auf den in Rede stehenden Waren selbst vor deren Anbringung auf der Haut zum Verbinden von Verletzungen, Prellungen oder Ödemen gewarnt werde.
Dem kann nicht gefolgt werden. Durch den Umstand, dass diese Waren in bestimmten Fällen nicht verwendet werden sollten, lässt sich nämlich nicht in Zweifel ziehen, dass sie zur Behandlung von Schmerzen und Verletzungen dienen.
Folglich gehören die Waren im Sinne der Durchführungsverordnung 2016/1140 zur KN‑Position 3005 und können daher, wie sich aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht unter die KN‑Position 3824 fallen.
Mithin sind diese Erzeugnisse in die KN‑Position 3005 einzureihen.
(Stand: 01.10.2020)
Quelle: Zoll.de






