Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Begriff „Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind“
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. März 2020 in der Rechtssache C-192/19
Tenor
Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ist dahin auszulegen, dass Schiffe, die sich aufgrund ihrer konstruktions-bedingten Eigenschaften bei schwerem Wetter nur bis ca. 21 Seemeilen von der Küste entfernen können, nicht unter den Begriff „Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind“ in dieser Zusätzlichen Anmerkung fallen.
Quelle: Zoll.de






