Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Kolostrumpulver in Gelantinekapseln – in Position 2106

Durchführungsverordnung (EU) 2018/198 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 7.

Kolostrumpulver in Gelatinekapseln ist in Position 2106 einzureihen. Hintergrund ist ein Urteil des Europäische Gerichtshof, infolgedessen eine neue Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur eingeführt wurde.

Bisher wurde Kolostrumpulver in Gelatinekapseln gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 in Position 1901 der Kombinierten Nomenklatur als „Lebensmittelzubereitung aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ eingereiht. Gleichzeitig war die Einreihung in die Position 2106 ausgeschlossen.

Diese Durchführungsverordnung wird aufgehoben, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von Kolostrumpulvern in Gelatinekapseln zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen.

thumbnail of Aufhebung zu Einreihung bestimmter Waren 10.02.2018

 

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