Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Unterposition 9505 10

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Zu Unterposition 9505 10 gehören Dekorationsartikel aus verschiedenen Materialien (z. B. Kunststoffen, Keramik, Glas oder Holz), die Szenen mit weihnachtlicher Atmosphäre darstellen (z. B. mit geschmückten Häusern). Diese Waren können auch mit einer LED-Beleuchtung und/oder einem Musikmodul ausgestattet sein, das Weihnachtslieder spielt. Der Ausschuss hat daher entschieden, dass folgende Waren als „Weihnachtsartikel“ in die Unterposition 9505 10 einzureihen sind:

Warenbeschreibung:

1)     Eine Nachbildung eines alten Radios, das auf der Vorderseite mit einem kleinen „Fenster“ ausgestattet ist, hinter dem eine winterliche Stadtszene mit Häusern und Menschen sowie einem Weihnachtsbaum zu erkennen sind, und

2)     eine Darstellung eines Dorfes auf einem verschneiten Berg mit slalomfahrenden Skifahrern, Häusern und einem Zug. Einige der in der Szenerie dargestellten Häuser sind weihnachtlich geschmückt.

Einreihung und Begründung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6 als „Weihnachtsartikel“ in die Unterposition 9505 10 einzureihen, da sie Elemente enthalten, die mit Weihnachten in Verbindung stehen, und dazu bestimmt sind, nur während der Weihnachtszeit zu Dekorationszwecken verwendet zu werden.

(Stand: 25.06.2025)

Quelle: Zoll.de