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Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2093 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 2022 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union vom 31.10.2022 L 281/21
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 der Kommission(2)wurde ein elektromechanisches Mehrzweckgerät zur Verarbeitung von Lebensmitteln mit einem Gesamtgewicht von 9 kg, einer Leistung von 1 kW und einem Arbeitsbehälter von 3,5 l Fassungsvermögen ausgestattet in den KN-Code 8438 80 99(„Maschinen und Apparate zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten“) eingereiht.
Aufgrund der technischen Entwicklung gibt es mittlerweile zahlreiche Geräte zur Verarbeitung von Lebensmitteln, deren Leistung und Fassungsvermögen mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 eingereihten Gerät vergleichbar sind und die im Wesentlichen für die Verwendung im Haushalt bestimmt sind. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 gab es keine solchen Maschinen für den häuslichen Gebrauch.
Das in der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 beschriebene Gerät zur Verarbeitung von Lebensmitteln wird heute üblicherweise im Haushalt und nicht (hauptsächlich) für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwendet. Seine Einreihung als Maschine oder Apparat zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken ist deswegen überholt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 ist daher aufzuheben.






