Verbrauchsteuerrechtliche Bewertung des Getränks “Hard Seltzer”

Hard Seltzer (englisch für “hartes Sprudelwasser”) ist ein insbesonders in den USA verbreitetes klares, alkoholisches Getränk auf der Basis von kohlensäurehaltigem Wasser und Alkohol, dem häufig Fruchtgeschmack in Form von Aromen zugesetzt wird. Der Alkoholgehalt entspricht etwa dem von Bier und liegt in der Regel zwischen etwa 4 und 6 % vol. Es wird trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen von in der Regel bis zu 0,33 Litern Inhaltsvolumen angeboten.

In den letzten Monaten hat dieses Getränk nun auch Einzug auf dem deutschen Markt gehalten. Aufgrund einer Vielzahl entsprechender Anfragen bei der Zollverwaltung und einer leider zum Teil unpräzisen Darstellung in den Fachmedien der Lebensmittel- und Getränkebranche gibt die Zollverwaltung nachstehend die verbrauchsteuerrechtliche Bewertung dieses Getränks bekannt. Weiterlesen

Ablösung der Systemrichtlinie zum 13. Februar 2023

Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 58 vom 27. Februar 2020 wurde die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) veröffentlicht.

Sie trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 13. Februar 2023 bzw. findet ab diesem Tage Anwendung.

Die Richtlinie 2020/262/EU wird die Richtlinie 2008/118/EG ablösen, die mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben wird. Sie enthält Bestimmungen, nach denen auch Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ab dem 13. Februar 2023 mit EMCS (“Excise Movement and Control System“) erfolgen. Ab dem 1. Januar 2024 ist für Unternehmen ein Empfang dieser Waren nur noch unter Verwendung von EMCS möglich.

Weitere Neuerungen

  • Im Rahmen der Erweiterung von EMCS werden zwei neue Rechtsfiguren eingeführt, zertifizierter Empfänger und zertifizierter Versender.
  • Künftig wird eine verbrauchsteuerrechtliche Ausfuhr durch Überführung in ein zollrechtliches externes Versandverfahren möglich sein.
  • Ein Versandhändler in einem anderen Mitgliedstaat muss nicht mehr zwingend einen Beauftragten (jetzt Steuervertreter) im Empfangsmitgliedstaat benennen.

Die Richtlinie 2020/262/EU wird im Wesentlichen mit einem Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen bis spätestens Ende 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Die entsprechenden Änderungen der Verbrauchsteuergesetze werden am 13. Februar 2023 in Kraft treten.

 

Quelle: Zoll.de