Antidumping – Bestimmte Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Die Maßnahmen bestehen seit 2018.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 195 vom 13. Mai 2022, S. 23.

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art;
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.

Die betroffenen Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7325 10 00 (TARIC-Code 7325 10 00 31) und ex 7325 99 90 (TARIC-Code 7325 99 90 80).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Antidumpinguntersuchung ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; C 195 vom 13. Mai 2022, S. 24.

Gegenstand der Untersuchung sind Fässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl“ bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7310 10 00 und ex 7310 29 90 (TARIC-Codes 7310 10 00 10 und 7310 29 90 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

ATLAS-Teilnehmerinformation 0332/22

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Ausfuhr: VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; VO (EU) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine; Unterlagencodierung C052 mit Qualifikator RU, BY oder EU.

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Quelle: Zoll.de

 

ATLAS-Teilnehmerinformation 0328/22

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Einfuhr – TARIC/EZT: Antidumping- und Ausgleichszoll auf zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit Ursprung in der VR China.

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Quelle: Zoll.de

Erleichterte Ausfuhr von Schutzausrüstung in die Ukraine

Die allgemeine Genehmigung Nr. 32 des deutschen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ab sofort gültig.

Die neue allgemeine Genehmigung (AGG) erleichtert die Ausfuhr von Schutzausrüstung und Hilfslieferungen in die Ukraine und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Begünstigt werden Ausfuhren von Gütern mit den Nummern:

  • 0007f bis 0007i
  • 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
  • 1A004, 1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821.

Für die Anmeldung der AGG Nr. 32 steht in der ATLAS-Ausfuhr die Codierung “3LLC/A32: Allgemeine Genehmigung Nr. 32” ab sofort neu zur Verfügung.

Die AGG gilt nicht für Ausfuhren in die nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk sowie für Ausfuhren auf die Krim und nach Sewastopol.

 

Quelle:Zoll.de