Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

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Dokumenttyp: Vorschriften 27.05.2022 | AWR

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl

Die Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingzölle ein. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in China und Brasilien.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/802 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien; ABl. L 143 vom 23. Mai 2022, S. 11.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 24. Mai 2022 vorläufige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in China und Brasilien ein. Die Maßnahmen gelten für sechs Monate.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, auch als Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl bezeichnet, mit Ursprung in China und Brasilien.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7210 50 00 und 7212 50 20.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Kombinierte Nomenklatur – Duschwanne – 3922 10 00

Durchführungsverordnung (EU) 2022/788 der Kommission vom 16. Mai 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 141 vom 20. Mai 2022, S. 7.  

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

“Dusche in Form einer flachen Wanne, bestehend aus einer Mischung aus Mineralien und Kunststoff mit einer weißen Kunststoffbeschichtung. Die Ware setzt sich gewichtsmäßig folgendermaßen zusammen:

  • 65 % Calciumcarbonat;
  • 28 % Polyesterharz;
  • 5 % Siliciumdioxid;
  • 2 % Polyester-“Gelcoat“ (Außenfläche).

Die mineralischen Bestandteile (Calciumcarbonat und Siliciumdioxid) bestehen aus Marmorsplitt, Quarz oder fein zerkleinertem Granit.

Bei der Herstellung wird zunächst der mineralische Bestandteil mit Kunststoff (Polyesterharz) gemischt. Diese Mischung wird dann in eine Form gegossen, die mit dem Polyester-„Gelcoat“ ausgekleidet ist. Das Polyesterharz wird schließlich ausgehärtet.“

Der Kunststoff stellt den wichtigsten Bestandteil in Bezug auf die Verwendung der Ware dar. Die enthaltenen Mineralien dienen als Füllstoff. Die Ware ist daher als „Dusche aus Kunststoff“ unter folgendem KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 3922 10 00

Ukrainekrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Ukrainekrise wurden aktualisiert.

 

Ukrainekrise: Luxusgüterembargo

Informationen darüber, ob Ersatzteile vom Luxusgüterembargo erfasst sind

Im Hinblick auf die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union weitreichende Finanz- und Wirtschaftssanktionen sowie restriktive Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen in Russland, Belarus und Teile der Ukraine angeordnet.

Weitere Informationen zu den Beschränkungen, denen die betroffenen Länder unterliegen, finden Sie hier:

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Russland (Stand: 14.04.2022)
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Belarus (Stand: 14.04.2022)
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Ukraine (Stand: 11.03.2022)

 

Quelle:Zoll.de

Vorübergehende Ursprungsregeln im PEM-Raum

Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen werden um ein alternativ anwendbares Regelwerk ergänzt. Der neue Leitfaden erklärt Hintergrund, Änderungen und Anwendung.

Die neuen Vorschriften sind zwischen der EU und folgenden Partnern in Kraft:
LandZieldatum für die Anwendung der neuen RegelnQuelle
Albanien1. September 2021
Färöer Inseln1. September 2021 OJ L395, 09.11.2021, p.84
Georgien1. September 2021OJ L381, 27.10.2021, p.78
Island1. September 2021 OJ L381, 27.10.2021, p.1
Jordanien1. September 2021OJ L164, 10.5.2021, p.1
Palästina1. September 2021 OJ L328, 16.9.2021, p.23
Norwegen1. September 2021OJ L395, 09.11.2021, p.1
Schweiz1. September 2021 OJ L404, 15.11.2021, p. 1
Nordmazedonien9. September 2021OJ L406, 16.11.2021, p.1
Republik Moldau16. November 2021ABl. L27, 08.02.2022, S. 9
Serbien6. Dezember 2021
Montenegro2. Februar 2022
Vertragsparteien des EWR-Abkommens wenden Übergangsregeln untereinander bilateral an

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Diagonale Ursprungskumulierung – Neue Matrix

Die Europäische Kommission hat die neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht.

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM), ABl. C 202 vom 19. Mai 2022, S. 1

In der neuen Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach den Übergangsregeln für den Ursprung in der Pan-Euro-Med-Zone vorsehen. Die diagonale Kumulierung ist demnach nur dann mit einem dritten Partner möglich, wenn alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern ein “X” vorweisen. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0710AV12.05.2022
2.Position 1806AV12.05.2022
3.Position 2005AV12.05.2022
4.Position 2106AV12.05.2022
5.Position 2202AV12.05.2022
6.Position 2306AV12.05.2022
7.Position 2403AV12.05.2022
8.Position 2711HS12.05.2022
9.Position 3301AV12.05.2022
10.Position 3404AV12.05.2022
11.Position 3926AV12.05.2022
12.Position 4411GE – EuGH28.04.2022
13.Position 4412GE – EuGH28.04.2022
14.Position 4418GE – EuGH28.04.2022
15.Position 7208AV12.05.2022
16.Position 8402AV12.05.2022
17.Position 8419AV12.05.2022
18.Position 8421AV12.05.2022
19.Position 8501AV12.05.2022
20.Position 8502AV12.05.2022
21.Position 8517AV12.05.2022
22.Position 8518HS12.05.2022
23.Position 8802AV12.05.2022
24.Position 9027AV12.05.2022
25.Position 9028AV12.05.2022
26.Position 9505HS12.05.2022
27.VorbemerkungenListe01.01.2022

Quelle: Zoll.de