Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Monat: April 2022
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma
Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: CBD Breitspektrum Destillat – 3824 99 93
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 230. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 15. März 2022:
Warenbeschreibung:
Bei dem Erzeugnis handelt es sich um ein sogenanntes “CBD Breitspektrum Destillat”, das durch partielle Reinigung und Konzentration eines cannabidiolreichen Hanfextrakts gewonnen wird und ca. 85 GHT Cannabidiol (CBD), ca. 10 GHT anderer Cannabinoide und ca. 5 GHT anderer sekundärer Pflanzenstoffe enthält.
Einreihung/Begründung:
Eine Einreihung in das Kapitel 29 ist ausgeschlossen, da die anderen Verbindungen neben CBD keine bloßen Verunreinigungen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 29 darstellen. Das Erzeugnis ist eher für eine spezifische als eine allgemeine Verwendung bestimmt. Das Erzeugnis ist daher als “anderes chemisches Erzeugnis der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen” in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 3824 (KN-Code 3824 99 93) einzureihen.
(Stand: 22.04.2022)
Quelle: Zoll.de
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Antimikrobielles Badesystem – 3924 90 00
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 230. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14.03. bis 15.03.2022:
Warenbeschreibung:
Ein antimikrobielles Badesystem, dass dem Schutz gegen die Verbreitung von Krankheitserregern und Kreuzkontaminationen dient. Das Set bestehend aus
- einem wiederverwendbaren Kunststoffbehälter (Abmessungen ca.: 43 x 33 x 35 cm) mit einer antimikrobiellen Oberfläche;
- Einweg-Kunststoffeinlagen zur Auskleidung des Kunststoffbehälters auf einer Abreißrolle mit einer antimikrobiellen Oberfläche; und
III. einem Spender für die Einweg-Kunststoffeinlagen.
Einreihung:
Dieses Erzeugnis ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 3924, Unterposition 3924 90 00, als andere Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunststoffen einzureihen. Der Behälter hat den Charakter eines kleinen tragbaren Sanitärartikels der Position 3924 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3924, Punkt (D)). Eine Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument oder Gerät ist ausgeschlossen, da das Produkt nicht für die medizinische Behandlung eines Patienten verwendet wird. Die Tatsache, dass das Behältnis, die Einlagen und der Spender antimikrobiell imprägniert sind, macht sie nicht zu medizinischen Instrumenten oder Vorrichtungen für die Erstellung von Diagnosen, die Vorbeugung oder Behandlung einer Krankheit oder für Operationen usw. (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9018, Satz 1). Außerdem schließen die HS-Erläuterungen zu Position 9018 Hygieneartikel aus unedlem Metall aus. Diese Ausweisung kann analog auch für Erzeugnisse aus Kunststoffen ausgelegt werden. Eine Einreihung in die Position 3922 ist ebenfalls ausgeschlossen, da der antimikrobielle Behälter aufgrund seiner Abmessungen, seiner nicht dauerhaften Aufstellung und seines fehlenden Anschlusses an das Abwassersystem nicht den Charakter von Sanitärkeramik dieser Position aufweist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3922, Ausschluss a)).
(Stand: 22.04.2022)
Quelle: Zoll.de
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Betainmelasse – 2309 90 96
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 230. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 15. März 2022:
Warenbeschreibung:
Betainmelasse, welche durch zweistufige Entzuckerung und Reinigung von Zuckerrübenmelasse hergestellt wird. In einem ersten Schritt wird die zuckerreiche Fraktion von der betainreichen durch das sogenannte “2-Profil-Trennverfahren” (F.A.S.T. 2-Profil) chromatographisch abgetrennt. Anschließend wird aus der betainreichen Fraktion durch weitere Abtrennung und Verdampfung von Wasser das Produkt hergestellt. Bei dem Produkt handelt es sich um eine Flüssigkeit, die ca. 44 GHT Betain enthält. Es wird als Bulkware in großen Tanks gehandelt und kann zur Fütterung oder als Rohstoff zur Herstellung von hochgereinigtem Betain verwendet werden.
Einreihung:
Die Ware ist als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in den KN-Code 2309 90 96 einzureihen.
(Stand: 22.04.2022)
Quelle: Zoll.de
Erläuterungen
Änderungen der Erläuterungen:
Lfd. Nr. | Bezeichnung | Teil | Anwendbar ab |
1. | Position 0302 | KN | 06.04.2022 |
2. | Position 0305 | KN | 06.04.2022 |
3. | Position 0712 | KN | 06.04.2022 |
4. | Position 0714 | KN | 06.04.2022 |
5. | Position 2309 | EE | 27.04.2022 |
6. | Position 2309 | NEH | 07.04.2022 |
7. | Position 2403 | KN | 06.04.2022 |
8. | Position 3006 | EE | 27.04.2022 |
9. | Position 3824 | NEH | 07.04.2022 |
10. | Position 3924 | NEH | 07.04.2022 |
11. | Position 3926 | NEH | 07.04.2022 |
12. | Position 8701 | KN | 06.04.2022 |
13. | Position 9021 | EE | 27.04.2022 |
14. | Position 9403 | KN | 08.04.2022 |
15. | Vorbemerkungen | Liste | 01.01.2022 |
(Stand: 22.04.2022) |
Quelle: Zoll.de