Einreihunsverordnung: Campingbehälter aus einem flexiblen Polymer mit einem Fassungsvermögen von 5 Litern – KN-Code 3923 30 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Ein Campingbehälter aus einem flexiblen Polymer mit einem Fassungsvermögen von 5 Litern, der mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten gefüllt werden kann. Er ist mit einer Sicherheitskappe und einem Tragegriff ausgestattet. Der Behälter kann zusammengefaltet werden, wenn er nicht gebraucht wird. Wenn er mit einer Flüssigkeit gefüllt ist, bleibt er aufrecht stehen.

Einreihung:

Dieses Erzeugnis ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 3923, KN-Code 3923 30 90, als Korbflaschen, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren zum Befördern oder Verpacken von Waren mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwei Litern einzureihen.

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Quelle: Zoll.de

Einreihungsdverordnung: Rechteckige Behälter aus einem flexiblen Polymer mit einem Fassungsvermögen zwischen 1,5 und 3 Litern – 3924 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Rechteckige Behälter aus einem flexiblen Polymer mit einem Fassungsvermögen zwischen 1,5 und 3 Litern, die mit Wasser oder anderen Getränken gefüllt und in einer speziellen Tasche auf dem Rücken des Benutzers getragen werden. Sie sind mit einem Schlauch aus einem flexiblem Polymer ausgestattet, der aus der Tasche herausragt und in Reichweite des Mundes des Benutzers gehalten wird, so dass der Benutzer jederzeit wie mit einem Strohhalm daraus trinken kann. Sie haben eine zweite, größere Öffnung, die mit einer Kunststoffkappe verschlossen ist und mit Flüssigkeit befüllt werden kann. Diese Artikel, die als Alternative zu einer Trinkflasche verwendet werden, ermöglichen es dem Benutzer, zu trinken und dabei die Hände frei zu haben, z. B. beim Spazierengehen oder Wandern.

Einreihung:

Diese Erzeugnisse sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 3924, KN-Code 3924 90 00, als andere Haushaltsartikel einzureihen.

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Quelle: Zoll.de

Einreihungsverordnung: Cysteinhydrochlorid

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021:

Cysteinhydrochlorid mit einer Reinheit von > 98 % ist in den KN-Code 2930 90 98 einzureihen.

(Stand: 24.02.2022)

Quelle: Zoll.de

Einreihungsverordnungen: Düngemittel mit organischen und mineralischen Bestandteilen in Form einer flüssigen Suspension – Position 3105

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Düngemittel mit organischen und mineralischen Bestandteilen in Form einer flüssigen Suspension von dunkler Farbe und einem pH-Wert von 8,0, das durch Vermischen eines alkalischen Torfauszugs mit Mineraldüngern (Harnstoff, Monoammoniumphosphat) hergestellt wird. Das Produkt enthält ca. 4 % der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium (NPK), ca. 5 % der organischen Substanzen Huminsäuren (CKH) und Fulvinsäuren (CKF) und die Mikroelemente Cu, Zn, Mn, Fe. Das Produkt wird zum Beizen der Pflanzensamen oder als Spritzmittel für landwirtschaftliche Kulturen verwendet. Es unterstützt das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen, wirkt auf das Wurzelsystem und erhöht die Ernteerträge und die Dürreresistenz.

Einreihung/Begründung:

Das Erzeugnis ist in die Position 3105 einzureihen. Ein solches Erzeugnis in Verpackungen von mehr als 10 kg ist in die Unterposition 3105 90 einzureihen. Die Einreihung erfolgt in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkung 6 zu Kapitel 31.

(Stand: 24.02.2022)

Quelle: Zoll.de

Einreihungsverordnungen: Frühlingsrollen – 1901

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Das Produkt ist ein gefrorener Snack (Frühlingsrollen) bestehend aus einer Teighülle (nicht fermentiert) und einer Füllung aus Gemüse und Gewürzen. Die Füllung wird vollständig durch den Teig umhüllt. Das Produkt enthält kein Fleisch, keinen Fisch usw. Der Teig wurde keiner Wärmebehandlung unterzogen. Die Ware ist in Einzelhandelspackungen aufgemacht.

Einreihung:

Frühlingsrollen aus unfermentiertem, nicht wärmebehandeltem Teig, gefüllt mit Gemüse, welche durch Frittieren oder Backen zubereitet werden sollen, sind in Position 1901 einzureihen.

(Stand: 24.02.2022)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1901NEH15.02.2022
2.Position 2930NEH15.02.2022
3.Position 3105NEH15.02.2022
4.Position 3923NEH15.02.2022
5.Position 3924NEH15.02.2022
6.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 24.02.2022)

 

Quelle: Zoll. de

 

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 087I eine Bekanntmachung an Einführer zu Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk in die Union.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Ägypten – Importe sind nur noch mit Akkreditiv möglich

Im Außenhandel soll zukünftig nur noch das “Letter of Credit” (L/C) als Zahlungsinstrument genutzt werden.

Die ägyptische Zentralbank hat mitgeteilt, dass Importeure ab dem 1. März 2022 ausschließlich das Akkreditiv als Zahlungsinstrument nutzen dürfen. Die Zahlungsbedingung “cash agains documents” (CAD; Zahlung gegen Dokumente) ist nicht mehr zulässig.

In Ägypten ansässige, multinationale Unternehmen sowie deren Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in Ägypten sind von dieser Regelung ausgenommen

Mitteilung der Deutsch-Arabischen Industrie- und Handelskammer

Quelle: DAIHK

Freihandelsabkommen EU-Japan – ein Anhang wird geändert

Die Änderungen betreffen geografische Ursprungsangaben.

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Anhangs 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft; ABl. L 22 vom 1. Februar 2022, S. 1;

Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 21. Januar 2022 über die Änderungen des Anhangs 14-B über geografische Angaben [2022/138]; ABl. L 22 vom 1. Februar 2022, S. 45.

Anhang 14-B betrifft geschützte geografische Angaben. Beide Vertragsparteien haben sich darauf geeinigt, ab 2020 jeweils 28 geografische Angaben jährlich in die Listen aufzunehmen.

Die Änderungen der Liste der geografischen Angaben sind am 1. Februar 2022 in Kraft getreten. Auf Seiten der Europäischen Union werden unter anderem geografische Angaben des Vereinigten Königreichs gestrichen. Die Streichung ist eine Folge des EU-Ausritts der Briten.

Ab 2023 werden laufend weitere geografische Angaben ergänzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022