Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.11.2021 CI 466/1

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 381:

8714 94 20

Bremsen

Nach dem ersten Satz wird der folgende Text angefügt:

„Diese Art von Bremsen sind in die Nabe integriert.“

Der folgende Wortlaut wird nach dem bestehenden Text und den Abbildungen eingefügt:

„Hierher gehören auch ‚andere Bremsen‘, die nicht in die Nabe integriert sind, wie beispielsweise Felgenbremsen (Seitenzugbremsen, Cantilever-Bremsen, U-Bremsen (U-Brakes), V-Bremsen (V-Brakes) usw.), Scheibenbremsen oder sogenannte ‚Rollenbremsen‘, eine besondere Art von Trommelbremse, die für die Anbringung an der Radnabe bestimmt ist).“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: wärmeschrumpfender Endverschluss aus Kunststoff für isolierte mehradrige elektrische Kabel (Kabeldurchführungen).

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:

Warenbeschreibung:

Die Ware (s. Foto) ist ein wärmeschrumpfender Endverschluss aus Kunststoff für isolierte mehradrige elektrische Kabel (Kabeldurchführungen). Der Endverschluss besteht aus einer größeren Eingangsöffnung und vier kleineren Ausgangsöffnungen auf der anderen Seite. Er wird in verschiedenen Größen gefertigt, je nach Größe des Kabels und auf die Standardisolierung des Kabels und die Standardisolierung der einzelnen elektrischen Leiter montiert. Es handelt sich lediglich um eine Schutzabdeckung für Kabel, die für Dichtigkeit und Widerstand gegen äußere Einflüsse sorgt.

 

Einreihung:

Die Ware ist Anwendung der AV 1 und 6 in den KN-Code 3926 90 97 als „andere Waren aus Kunststoffen“ einzureihen. Die Ware ist aus Position 3917 ausgenommen, da sie als Kabelhülle verwendet wird und somit weder als „Rohr oder Schlauch“ im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 39 noch als Formstück für Rohre anzusehen ist. Außerdem ist sie aus Position 8547 ausgenommen, da sie in erster Linie dem mechanischen Schutz und nicht der Isolierung dient (siehe hierzu auch Durchführungsverordnung (EG) Nr. 475/2009 der Kommission zu Position 3926).

 

 

 

 

 

(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Alkoholisches Getränk mit der Bezeichnung „Hard Seltzer” mit einem Alkoholgehalt von 4 % vol.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 224. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 29. September 2021:

Warenbeschreibung:

Alkoholisches Getränk mit der Bezeichnung „Hard Seltzer” mit einem Alkoholgehalt von 4 % vol. Es enthält Apfelwein (ca. 25 %), Wasser, Kohlensäure, Zucker, natürliche Aromen und Konservierungsstoffe und wird in einer 0,275-l-Flasche mit Kronkorken angeboten. Es handelt sich um eine farblose, klare Flüssigkeit mit Zitronen-/Limettengeschmack, die durch Gärung von Mischungen aus konzentrierten Apfelsäften und Zuckersirupen mit Zusatz von Fruchtaromen, CO2 und Wasser gewonnen wird.

Einreihung/Begründung:

Das alkoholische Getränk mit der Bezeichnung „Hard Seltzer” hat den Geschmack, den Geruch und das Aussehen eines fermentierten Getränks der Position 2206 verloren. Da der ursprüngliche Charakter fermentierter Getränke in dem fertigen Getränk nicht erhalten geblieben ist, ist eine Einreihung in die Position 2206 auszuschließen und das betreffende Erzeugnis in die Position 2208, Unterposition 2208 90, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 einzureihen. Diese Einreihung wird durch die KN-Erläuterungen zu Unterposition 2206 00, das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-150/08 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/923 der Kommission gestützt.

(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Schmale gewebte Bänder aus Chemiefasern

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:

Warenbeschreibung:

Schmale gewebte Bänder aus Chemiefasern, mit den Abmessungen von etwa 35 x 1 cm. Sie sind auf der Vorderseite mit einem Text oder einem dekorativen Muster bedruckt und auf der Rückseite einfarbig. Einige Bänder haben ein dekoratives Muster, das in das Mate-rial eingewebt ist. Beide Enden eines Bandes werden durch einen Verschlussmechanismus aus z.B. Kunststoff oder Metall geführt. Diese Artikel können als Arm-band/Festivalarmband verwendet werden.

Einreihung/Begründung:

Die beschriebenen Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI als andere konfektionierte Waren in den KN-Code 6307 90 98 eingereiht. Das Führen beider Enden eines schmalen gewebten Bandes durch einen Verschlussmechanismus aus z.B. Kunststoff oder Metall verleiht den Waren den Charakter von konfektionierten Waren, weil in anderer Weise zusammengefügt, im Sinne der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI.

(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Alkalisches Reinigungsmittel

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 224. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 29. September 2021:

Warenbeschreibung:

Alkalisches Reinigungsmittel (Zusammensetzung: 2-Aminoethanol; Trinatriumnitrilotriacetat; Isotridecanol, ethoxyliert (8 EO); Natriumhydroxid; quaternäres C12-14-Alkylmethylaminethoxylatmethylchlorid; Limonen; Citronellol u. a.) für die Automobil- und Flugzeugindustrie, Eisenbahnen, Transportwesen, Raffinerien, Krankenhäuser, Großküchen, Industriereinigung und Brandschadensanierung, in Gebinden mit einem Volumen von 210 Litern und mit einem Etikett mit Informationen über die Zusammensetzung des Produkts, seine Verwendung, Gefahrenhinweise und Symbole usw. versehen.

Einreihung/Begründung:

Ein Alkalisches Reinigungsmittel für die Automobil- und Flugzeugindustrie, Eisenbahnen, Transportwesen, Raffinerien, Krankenhäuser, Großküchen, Industriereinigung und Brandschadensanierung, in Gebinden mit einem Fassungsvermögen von 210 Litern und einem aufgeklebten Etikett, das Informationen über die Zusammensetzung des Erzeugnisses, seine Verwendung, Gefahrenhinweise und -symbole usw. enthält, ist als eine für den Einzelverkauf aufgemachte Zubereitung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Unterposition 3402 20 einzureihen.

(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Hanfsamenpulver

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 224. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 29. September 2021:

Warenbeschreibung:

Hanfsamenpulver, welches durch Pressen und Entfetten von geschälten Hanfsamen gewonnenen wird und 78 % Eiweiß und < 2 % Fett, bezogen auf die Trockenmasse, enthält.

Einreihung/Begründung:

Das Hanfsamenpulver wird durch Trocknen und Mahlen des bei der Hanfölherstellung durch Pressen und Entölen geschälter Hanfsamen anfallenden Ölkuchens hergestellt. Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 in die Position 2306 einzureihen, sofern aus dem Presskuchen nur das Öl entzogen wurde.

(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Cartomizer mit E-Liquid

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22. bis 24. September 2021:

Warenbeschreibung:

Cartomizer mit E-Liquid

Eine Ware, bestehend aus einem „Cartomizer“ (einem luftdichten Kunststoffbehälter mit einem Mundstück und einem Zerstäuber mit elektrischem Heizelement), gefüllt mit E-Liquid. Sie wird in ein Gehäuse mit Batterie eingesetzt, um ein bestimmtes Modell einer elektronischen Zigarette zu ergeben (ein USB-Kabel zum Aufladen der Batterie wird mitgeliefert). Nur das die Batterie enthaltende Gehäuse wird von den Benutzern behalten, wenn sie das Produkt nach vollständiger Verwendung des E-Liquids wechseln.

Einreihung:

Die Ware ist bis zum 31. Dezember 2021 in Anwendung der AV 1, 3 b) und 6 in die Unter-position 3824 99 einzureihen.

Die Ware ist ab dem 1. Januar 2022 in Anwendung der AV 1 und 3 b) in die Position 2404 einzureihen.

Begründung:

Das E-Liquid verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter in Bezug auf die Verwendung der Ware.

(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de

Neue Ausgabe des HS 2022

Das HS wird alle fünf Jahre aktualisiert und zum 1. Januar angewendet. Das aktuelle HS 2017 wird am 1. Januar 2022 durch das HS 2022 ersetzt.

Die neue Ausgabe enthält 351 Änderungen, die zahlreiche Waren im grenzüberschreitenden Handel abdecken. Die wichtigsten Änderungen des HS 2022 sind Anpassungen an den derzeitigen Handel durch die Anerkennung neuer Produktströme und die Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialfragen sowie technischem Fortschritt.

Mit den jeweiligen Korrelationstabellen können Sie überprüfen, ob auch Ihre Waren betroffen sind.

 

Korrelationstabellen: HS 2017 zu HS 2022 und HS 2022 zu HS 2017

 

Quelle: World Customs Organization

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2206NEH27.10.2021
2.Position 2208NEH27.10.2021
3.Position 2306NEH27.10.2021
4.Position 2404NEH01.01.2022
5.Position 3402NEH27.10.2021
6.Position 3808NEH27.10.2021
7.Position 3824NEH29.10.2021
8.Position 3926NEH29.10.2021
9.Position 6307NEH29.10.2021
10.Abschnitt XVIKN29.03.2021
11.Position 8543NEH29.10.2021
12.Position 8704NEH30.07.2017
13.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 11.11.2021)

Quelle: Zoll.de