Antisubvention – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet ein Antisubventionsverfahren ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 466 vom 18. November 2021, S. 6.

Gegenstand der Untersuchung sind Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, unabhängig davon, ob sie mit Nippeln ausgestattet sind oder nicht.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Aluminiumräder mit Ursprung in Marokko

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko; ABl. C 464 vom 17. November 2021, S. 19.

Gegenstand der Untersuchung sind Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör und Bereifung mit Ursprung in Marokko.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: x 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

 

 

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0101NEH23.11.2021
2.Position 0102EE23.11.2021
3.Position 0103NEH23.11.2021
4.Position 2937NEH18.11.2021
5.Position 2940NEH19.11.2021
6.Position 6307KN18.11.2021
7.Position 8711GE06.11.2012
8.Position 8714KN18.11.2021
9.Position 9404KN18.11.2021
10.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 25.11.2021)

Quelle: Zoll.de

 

Berichtigung – TARIC 2022

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Union L 385 vom 29. Oktober 2021)

Amtsblatt der Europäischen Union L 414/1 vom 19.11.2021

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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22.09. bis 24.09.2021:

Warenbeschreibung:

Ware bestehend aus Rohren, die aus einer Aluminiumlegierung gefertigt sind. Die Rohre verfügen über Manschetten zur Befestigung von Gummischläuchen. An die Rohre sind Halterungen angeschweißt, die über Löcher zur Montage am Zielort verfügen. Die gesamte Ware wird in Batteriekühlsystemen in Elektrofahrzeugen verwendet.

Einreihung:

Die Ware ist in die KN-Unterposition 8708 99 als „andere Teile von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705“ einzureihen. Obwohl die Rohre im Batteriekühlsystem von Kraftfahrzeugen zum Transport der Kühlflüssigkeit verwendet werden, ist die Einreihung in die KN-Unterposition 8708 91 als Teile von Kühler ausgeschlossen, da sie keine integrierten Bestandteile des Kühlers selbst sind. Sie verbinden lediglich den Kühler mit dem Kühlsystem von Fahrzeugen. Eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit der Rohre in die Positionen 7608 oder 7616 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Erzeugnisse aufgrund ihrer objektiven Merkmale, insbesondere des Vorhandenseins von Klammern, weiter bearbeitet worden sind, als Rohre im Sinne der Definition in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 76. Sie sind folglich als “Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt sind”, zu bezeichnen.

 

 

 

 

 

(Stand: 18.11.2021)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 224. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. – 29. September 2021:

Warenbeschreibung:

Ware aus Kunststoff (100 % PVC) mit durchbrochener Rillenstruktur, in Rollen, die in rechteckige Platten (650 mm x 950 mm) geschnitten werden können. Die Ware wird als Allzweck-Anti-Rutsch-Material präsentiert, das als Badezimmermatten, aber auch für andere Zwecke verwendet werden kann, wie zum Beispiel zum Schutz von Küchenböden, Armaturenbrettern von Autos usw.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist in die Position 3918 einzureihen.

Die Einreihung erfolgt in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-379/02 vom 7. Oktober 2004 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/183 der Kommission vom 27. Januar 2017.

Siehe Abbildung.

 

 

 

 

 

 

(Stand: 18.11.2021)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3918NEH27.10.2021
2.Position 3926NEH27.10.2021
3.Position 8704AV01.01.2009
4.Position 8708NEH29.10.2021
5.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 18.11.2021)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.11.2021 CI 466/2

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 271:

Folgender Wortlaut und folgende Fotos werden eingefügt:

„6307 90 10

aus Gewirken oder Gestricken

und

6307 90 91

aus Filz

und

6307 90 98

andere

Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.

Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.).

(Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404).

Beispiele für einige dieser Waren:

1)

Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden:

Image 1

(siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 1).)

2)

Waren mit herausnehmbarem Kissen:

Image 2
Image 3
Image 4

3)

Waren in Form einer Höhle:

Image 5
Image 6

4)

Waren in Form eines „Kuschelsacks/Schlafsacks“:

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Image 8

Seite 404:

9404

Folgender Text wird angefügt:

„Nicht hierher gehören Waren in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch wenn diese Waren ein herausnehmbares Kissen/eine herausnehmbare Matratze oder einen gepolsterten Boden haben (Position 6307 oder 4602 usw., je nach der stofflichen Beschaffenheit der Ware), da diese Waren nicht mit Bettausstattungen und ähnlichen Waren vergleichbar sind.

Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.