Antidumping – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 366 vom 15. Oktober 2021, S. 62.

Die vorläufigen Zölle gelten für sechs Monate

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 16. Oktober 2021 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Grafitelektrodensystemen ein.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger – auch mit Nippeln – mit Ursprung in China ein.

Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes eingereiht: ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15)

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Kalziumsilizium mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1811 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 366 vom 15. Oktober 2021, S. 17.

Die vorläufigen Zölle gelten für sechs Monate

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 16. Oktober 212021 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in China ein.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7202 99 80 und ex 2850 00 60 (TARIC-Codes 7202 99 80 30 und 2850 00 60 91).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Gleichzeitig setzt sie die Maßnahmen vorübergehend aus.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 359 vom 11. Oktober 2021, S. 6;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 359 vom 11. Oktober 2021, S. 105.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 12. Oktober 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China ein.

Aussetzung bis Juli 2022

Gleichzeitig mit der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle werden diese Maßnahmen für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt, sodass sie erst ab 11. Juli 2022 erhoben werden. Hintergrund sind vorübergehende und außergewöhnliche Veränderungen der Marktbedingungen. Die Nachfrage nach den betroffenen Produkten ist erheblich gestiegen. Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Zubereitung aus pflanzlichem Fett – Einreihung nach 1517 90 99

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1816 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 368 vom 18. Oktober 2021, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine Ware in Form einer festen homogenen, weißen Masse, bestehend aus raffiniertem, gebleichtem, desodoriertem Palmöl, das teilweise hydriert wurde, mit kleinen Mengen von Sorbitantristearat (E 492), Lecithin (E 322), gemischten Tocopherolen (E 306) und Zitronensäure (E 330). Sie ist in Säcken zu 20 kg verpackt und wird in der Lebensmittelindustrie verwendet (z. B. als Kakaobutterersatz).“

Die Ware ist als “andere genießbare Zubereitung aus einem pflanzlichen Fett” unter folgendem KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 1517 90 99

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

EU verlängert Sanktionen in Bezug auf chemische Waffen

Die Maßnahmen gelten für ein weiteres Jahr

Beschluss (GASP) 2021/1799 des Rates vom 11. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen; ABl. L 361 vom 12. Oktober 2021, S. 51.

Die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union gegen den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen werden bis zum 16. Oktober 2022 verlängert.

Die Sanktionen betreffen zurzeit 15 Personen sowie zwei Organisationen. Es bestehen Einreiseverbote in die EU. Zudem werden Vermögenswerte eingefroren und es ist verboten, den gelisteten Personen und Organisationen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

EU/Nicaragua – Restriktive Maßnahmen

EU verlängert Sanktionen

Beschluss (GASP) 2021/1800 des Rates vom 11. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1720 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua; Abl. L 361 vom 12. Oktober 2021, S. 52.

Die bestehenden Sanktionen werden bis zum 15. Oktober 2022 verlängert.

Die restriktiven Maßnahmen wurden im Oktober 2019 angesichts der politischen Lage in Nicaragua eingeführt. Es besteht die Möglichkeit, Reisebeschränkungen gegenüber einzelnen Personen zu veranlassen sowie die Finanzmittel einzelner Personen und Organisationen einzufrieren.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Update – USA – Antidumpingzölle auf deutsches Thermodruckpapier

Das Handelsministerium hat am 30. September 2021 seine endgültige positive Entscheidung im Antidumpingverfahren zu Thermodruckpier deutscher Unternehmen bekanntgegeben.

Der Antidumpingzoll beträgt gemäß der endgültigen Entscheidung nun 2,9 Prozent und gilt für Produkte der US-Unterpositionen 4811 90 80 30 und 4811 90 90 30 aller betroffenen deutschen Unternehmen. Das Handelsministerium weist die US-Zollbehörde Customs and Border Protection an, von US-Importeuren weiterhin Barsicherheiten in entsprechender Höhe einzufordern.

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Quelle:Federal Register

Simbabwe wendet System des Registrierten Ausführers (REX) an

Präferenznachweise für Wareneinfuhren in die Europäische Union (EU) aus Simbabwe werden nun durch den Ausführer in Simbabwe im Rahmen der Selbstzertifizierung ausgefertigt.

Seit dem 1. Juli 2021 werden Einfuhren in die EU, die ihren Ursprung in Simbabwe haben, nur dann im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und den ESA-Staaten präferenzbegünstigt abgewickelt, wenn die entsprechende Erklärung auf der Rechnung nachgewiesen werden kann.

Diese Erklärung kann gemäß Artikel 23 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-WPA entweder von einem simbabwischen Exporteur, der im REX-System der EU registriert ist, oder von jedem simbabwischen Ausführer für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6000 Euro ausgefertigt werden.

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die vom ermächtigten Ausführer ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung sind seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr gültig, um Zollpräferenzen im Rahmen des oben genannten Abkommens zu beantragen.

Taxation and Customs Union

 

Quelle: Europäischen Kommission