Brexit: Kontingente für bestimmte britische Ursprungswaren

Für bestimmte Waren sieht das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich alternative Ursprungsregeln vor.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/775 der Kommission vom 11. Mai 2021 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Ausnahmen von den Regeln für „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland; ABl. L 167 vom 12. Mai 2021, S. 3.

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich enthält in Anhang 3 die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln. Anhang 4 enthält für bestimmte Erzeugnisse alternative Ursprungsregeln. Diese können anstelle der Regeln in Anhang 3 genutzt werden. Hierfür gilt ein jedoch jährliches Kontingent.

Die alternativen Ursprungsregeln gelten für Thunfisch sowie für bestimmte Aluminiumerzeugnisse.

Um die Kontingente in Anspruch nehmen zu können, soll die Erklärung zum Ursprung folgenden Hinweis in englischer Sprache enthalten:

„Origin quotas — Product originating in accordance with Annex ORIG-2A“ („Ursprungskontingente — Ursprungserzeugnis nach Anhang ORIG-2A“)

Die Durchführungsverordnung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2021 zum Download bereit. Es ist ab sofort anzuwenden.

Anmerkung:

Das Merkblatt ersetzt mit sofortiger Wirkung das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2020“

Vorbemerkung zur Ausgabe 2021:

Zum 6. März 2021 wurden die ATLAS-Fachanwendungen Ausfuhr und Versand an den Stand des UZK und insbesondere an die Anhänge B von UZK-DA und UZK-IA angepasst. Dabei wurden bereits die Anforderungen der überarbeiteten Anhänge B UZK-DA und UZK-IA berücksichtigt, die am 23. Februar 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden (siehe Titel I Abs. 21 Nr. 1). Die Abschnitte I und II des Titels II wurden daher neugefasst – Änderungen sind daher auch dort nicht kursiv dargestellt, die Sortierung erfolgt dabei nicht mehr anhand der Nummer des Feldes im Einheitspapier, sondern anhand der Nummern der Datenelemente entsprechend des Aufbaus des neuen Anhangs B UZK-DA. Der Titel II Abschnitt III wird noch bis zur Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme an den UZK in der bisherigen Struktur belassen, weil weiterhin die Datenanforderungen nach Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA gelten.

In den Titel IV Abschnitt II wurden Erläuterungen zum Mindestdatensatz der summarischen Ein-gangsanmeldung aufgenommen. Weitere Informationen hierzu sind in den Einleitenden Bemerkungen zum Titel IV zu finden. Auch hier sind die Datenelemente gemäß dem Aufbau des neuen Anhangs B UZK-DA dargestellt.
Außerhalb der Abschnitte I und II des Titels II sind Änderungen bzw. Ergänzungen kursiv dargestellt.

 

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Quelle: Zoll.de

Gehobelte Holzbretter, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind – Position 4407

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 15. April 2021 in der Rechtssache C-62/20

Einreihung von gehobelten Brettern, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gehobelte Holzbretter, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind, nicht als profiliert anzusehen sind und unter die Position 4407 der Kombinierten Nomenklatur fallen können.

(Stand: 18.05.2021)

Quelle: Zoll.de

Usbekistan erhält APS+ Status

Delegierte Verordnung (EU) 2021/576 der Kommission vom 30. November 2020 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 zwecks Aufnahme der Republik Usbekistan in die Liste der Länder, die in den Genuss der Zollpräferenzen aus der APS+-Regelung kommen; ABl. L 123 vom 9. April 2021, S. 1.

Das APS-System ist ein handelspolitisches Instrument der Europäischen Union (EU). Es gewährt Entwicklungsländern Zollpräferenzen bei der Wareneinfuhr in die EU. Länder, die in die APS+ Liste aufgenommen werden, können von noch weitreichenderen Zollpräferenzen profitieren. Usbekistan gehört seit 10. April 2021 zu diesem Länderkreis.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht Mitteilung zur neuen Runde “Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren”

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 136 vom 19. April 2021, S. 7.

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2022 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge.

Wirtschaftsbeteiligte können der Kommission Einwände gegen die Vorschläge über die nationalen Verwaltungen übermitteln. Diese müssen bis spätestens zur zweiten, für den 17. Juni 2021 anberaumten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ vorliegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Erstattung von Antidumpingzöllen

EU-Kommission veröffentlicht neue Leitlinien

Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen, ABl. C 118 vom 7. April 2021, S. 59

Die Leitlinien richten sich an Wirtschaftsbeteiligte, die von einem Erstattungsverfahren betroffenen sind. Sie enthalten Informationen zu den Voraussetzungen, die ein Erstattungsantrag erfüllen muss, sowie den einzelnen Verfahrensschritten.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung in den USA

Änderung der Zollsätze

Delegierte Verordnung (EU) 2021/704 der Kommission vom 26. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. L 146 vom 29. April 2021, S. 70.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2021 wird der Zusatzzoll für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) auf 0,1 Prozent festgesetzt.

Von dieser Maßnahme sind insgesamt vier Waren betroffen:

  • Zuckermais (0710 40 00),
  • Kranwagen/Autokrane (8705 10 00)
  • Brillenfassungen aus unedlen Metallen (9003 19 30)
  • Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen o.ä.) für Frauen und Mädchen, aus Denim (6204 62 31).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Chinesische Exportkontrolle

Seit dem 1. Dezember 2020 ist in China ein neues Exportkontrollgesetz in Kraft.  Ähnlich wie das US-Exportkontrollrecht beansprucht es extraterritoriale Gültigkeit. Die Deutsche Auslandshandelskammer für China hat dazu ein Merkblatt (Englisch) veröffentlicht.

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Quelle: AHK

Neuerungen im grenzüberschreitenden Online-Handel ab 1. Juli 2021

Der bisherige Schwellenwert für innergemeinschaftliche Fernverkäufe wird abgeschafft. Der neue unionsweite Schwellenwert beträgt 10.000 Euro.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen unter anderem:

  • die Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für die Mehrwertsteuer wird auf andere Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher (B2C), innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie inländische Lieferungen ausgedehnt und so zu einer größeren einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop – OSS);
  • Abschaffung des bisherigen Schwellenwertes für innergemeinschaftliche Fernverkäufe; der neue unionsweite Schwellenwert beträgt 10.000 Euro;
  • Einführung neuer Aufzeichnungspflichten für Unternehmen, die die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle erbringen.

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Quelle: EUROPÄISCHE KOMMISSION