Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 36/2012

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Aktuelle Information zur Ausgestaltung des Embargos gegen Belarus (Weißrussland) zu Wartungsarbeiten an Flugzeugen

Angesichts der aktuellen Entwicklungen und der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk ist mit einer Ausweitung der Sanktionen gegen Belarus zu rechnen.

Sobald etwaige Änderungen der Sanktionen bekannt sind, werden diese unverzüglich auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht.

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die unmittelbare und mittelbare Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern nach Art. 1b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verboten ist. Dies schließt auch Wartungs- und Reparaturmaßnahmen an belarussischen Flugzeugen ein, soweit diese aufgrund ihrer Ausstattung als Rüstungsgut anzusehen sind.

Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erbringung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen gegenüber der belarussischen Fluggesellschaft Belavia seitens der Straf- und Ermittlungsbehörden als verbotene mittelbare Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 bewertet würde.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Geplante Veröffentlichung der neuen EU-Dual-Use-Verordnung

Nach heutiger Mitteilung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union wird die neue EUDual-Use-Verordnung voraussichtlich am 11. Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Die Verordnung wird 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

In Vorbereitung auf das Inkrafttreten der EUDual-Use-Verordnung wird das BAFA in Kürze spezifisches Informationsmaterial (u. a. ein Merkblatt) veröffentlichen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Antisubvention – Flacherzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

Das Verfahren wird eingestellt

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/844 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei; ABl. L 186 vom 27. Mai 2021, S. 26.

Die Europäische Kommission hatte das Verfahren im Juni 2020 eingeleitet.

Gegenstand der Untersuchung waren Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen.

Die Waren werden derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 90, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, 7226 91 91 und 7226 91 99.

Dieses Verfahren wird eingestellt

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Schnittstelle BLE-ATLAS verfügbar

IT-gestützte Behandlung von Dokumenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS

Schnittstelle BLE-ATLAS verfügbar

Datum: 26.05.2021

Zum 1. Juni 2021 erfolgt die fachliche Inbetriebnahme der Schnittstelle BLE-ATLAS.

Elektronische Dokumente

Mit der Inbetriebnahme übermittelt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) künftig für die nachfolgend gelisteten Einfuhrdokumente, wenn sie von der BLE mit dem Ziel einer Abfertigung in Deutschland ausgestellt werden, nur noch elektronische Datensätze an ATLAS:

  • Einfuhrlizenz AGRIM gem. Art. 2 Abs. 1 lit. a), c) und e) DelVO (EU) 2016/1237 (ATLAS-Codierung L001)
  • Einfuhrlizenz AGRIM mit besonderen Angaben und/oder besonderen Bedingungen gem. Art. 2 Abs. 1 lit. b), d) und f) DelVO (EU) 2016/1237 (Kontingents- oder Präferenzlizenz – ATLAS-Codierung L001+Y100)
  • Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse gem. Art. 13 VO 543/2011 – gilt zugleich als EG-Kontrollbescheinigung für Obstbananen nach Art. 6 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1333/2011 (ATLAS-Codierung N002)
  • Mitteilung über den Verzicht auf eine Konformitätskontrolle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4 AWV (Verzichtserklärung) – gilt zugleich als Mitteilung der “Nicht-Kontrolle” bei Obstbananen gem. Art. 6 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1333/2011 (ATLAS-Codierung 9BBL)

Elektronische Konformitätsbescheinigungen und Verzichtserklärungen (ATLAS-Codierungen N002 und 9BBL) können von der BLE wie bisher mit mehreren Partien übermittelt werden.

Es ist auch weiterhin möglich, dass mehrere BLE-Dokumente (ATLAS-Codierungen N002 / 9BBL) für eine Position der Zollanmeldung angemeldet werden.

Im Grundsatz werden somit ab dem 1. Juni 2021 von der BLE keine entsprechenden Papierdokumente mehr ausgestellt.

Ausnahmen (Dokumente in Papierform)

Auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten kann die BLE zur Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechendes Papierdokument ausstellen. Dies ist im Falle einer Einfuhrlizenz auch nach Erteilung der elektronischen Lizenz möglich. In diesen Fällen schreibt die BLE die elektronische Lizenz über die Schnittstelle teilweise oder vollständig ab und erstellt über diese (Rest-)Menge eine Papierlizenz.

Wird ein solches Papierdokument für eine Abfertigung in Deutschland verwendet, so wird dieses grundsätzlich anerkannt und wie bisher behandelt.

Dies gilt auch für vor dem 1. Juni 2021 von der BLE in Papierform erteilte Dokumente.

Einfuhrlizenzen AGRIM, Bescheinigungen der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse und EG-Kontrollbescheinigungen für Obstbananen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Konformitätsbescheinigungen anerkannter Drittländer sind weiterhin in Papierform bei der Zollstelle vorzulegen.

Ausfuhrlizenzen werden weiterhin in Papierform abgewickelt.

Quelle: Zoll.de