Multifunktionsmonitore für Fahrzeuge (Multimediazentren) – sind in den KN-Code 8528 52 91 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 217. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. März 2021:

Warenbeschreibung:

Multifunktionsmonitore für Fahrzeuge (Multimediazentren)

Multifunktionsgeräte zum Einbau in das Armaturenbrett eines PKW mit einem LCD-Touchscreen (je nach Modell zwischen 6,2 und 7 Zoll), Bluetooth-Konnektivität, AM/FM-Empfänger und/oder digitaler Funktuner (DAB), USB-Konnektivität für den Anschluss von Smartphones, Tablets usw. zum Abspielen von Musik- und Videodateien. Je nach genauem Modell können auch ein CD-DVD-Player und ein GPS-Navigationssystem enthalten sein und zusätzlich zu den vorgenannten Funktionen besteht die Möglichkeit, sofern die betreffende Software installiert ist, das von einem angeschlossenen Smartphone, Tablet oder ähnlichem Gerät wiedergegebene Bild zu spiegeln und dieses Gerät über den Touchscreen des Multifunktionsgeräts zu bedienen.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1, 3 c) und 6 als „Monitor zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471, mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)“ in den KN-Code 8528 52 91 einzureihen.

Begründung:

Die Geräte sind für die Ausführung verschiedener Funktionen (Tonwiedergabe, Videowiedergabe, Rundfunkübertragung, Videoanzeige usw.) ausgelegt, von denen keine dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht. Die Möglichkeit, das von einem angeschlossenen Tablet wiedergegebene Bild zu spiegeln und es über den Touchscreen zu bedienen, bietet den Waren außerdem die Möglichkeit, einen Anschluss an eine ADV-Maschine im Sinne der Unterposition 8528 52 herzustellen, welches ein wichtiges Einreihungskriterium darstellt, das die Abgrenzung zwischen den Unterpositionen 8528 52 und 8528 59 festlegt.

(Stand: 19.04.2021)

Quelle: Zoll.de

Einlegesohlen, die aus einer relativ flexiblen Stahlsohle und einer auswechselbaren weichen Pelotte bestehen sind in die Codenummer 6406 90 50 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 217. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. März 2021:

Einlegesohlen, die aus einer relativ flexiblen Stahlsohle und einer auswechselbaren weichen Pelotte bestehen (siehe Abbildung), sind in Anwendung der AV 1 und 6 als herausnehmbare Einlegesohlen in die Codenummer 6406 90 50 einzureihen. Die betreffende Einlegesohle kann nicht als orthopädische Vorrichtung in die Codenummer 9021 10 10 eingereiht werden, da „orthopädische Vorrichtungen“ eine spezifische Bewegung des defekten Körperteils im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90 vollständig verhindern müssen, um eine Verschlimmerung der Deformität auszuschließen. Eine flexible Einlegesohle verhindert nicht vollständig die Bewegung der Knochenstruktur des Fußlängsgewölbes, eine Bewegung, die zu einer Verschlimmerung der bestehenden Deformität der Knochenstruktur durch Plattfüßigkeit führen könnte.

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Quelle: Zoll.de

Dreiräder, sog. Drift Trikes, sind als “Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge” in den KN-Code 9503 00 10 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 217. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. März 2021:

Dreiräder, sog. Drift Trikes bestehend aus einem Rahmen aus Stahl, einer Gabel aus Stahl, einem Lenker aus Stahl, Pedalen aus Kunststoff, die an dem Vorderrad angebracht sind, Bremsen, einem verstellbaren, tief angebrachten Sitz aus Kunststoff, einem festen Sattel, einem großen Vorderrad aus Gummi und zwei kleineren Hinterrädern aus Gummi mit Aluminiumfelgen, die zum Bergabrutschen und zum Driften (kontrolliertes Schleudern) genutzt werden, sind als “Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge” in den KN-Code 9503 00 10 einzureihen.

Sie werden in verschiedenen Größen angeboten und können sich in einigen Merkmalen wie dem Durchmesser des Vorderrads, der Gewichtskapazität und der Höchstgeschwindigkeit unterscheiden. Sie können, abhängig von den vorgenannten Merkmalen, für Kinder, Jugendliche oder Erwachsene bestimmt sein. Die Waren sind aus der Position 8712 ausgeschlossen, da sie hauptsächlich zur Unterhaltung von Kindern und Erwachsenen bestimmt sind. Sie sind nicht zur Beförderung von Personen bestimmt, da z. B. die Tretfunktion sehr begrenzt ist und die Gesamtcharakteristik nicht der von Fahrrädern der Position 8712 entspricht.

(Stand: 19.04.2021)

Quelle: Zoll.de

Ein Abakus (sog. “Spielzeugrechenrahmen”), bestehend aus einem Holzrahmen mit Ständer und zehn horizontalen Stahldrähten, auf denen jeweils zehn bunte bewegliche Kugeln aus Holz angebracht sind, wird in den KN-Code 9503 00 99 eingereiht

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 217. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. März 2021:

Ein Abakus (sog. “Spielzeugrechenrahmen”), bestehend aus einem Holzrahmen mit Ständer und zehn horizontalen Stahldrähten, auf denen jeweils zehn bunte bewegliche Kugeln aus Holz angebracht sind, wird in den KN-Code 9503 00 99 eingereiht.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 99. Die Einreihung wird gestützt durch die HS-Erläuterungen zu Position 9503, Buchstabe “(D) Anderes Spielzeug”, Ziffer “15) Spielzeugrechenrahmen (Abaki)”, wo Abaki ausdrücklich angeführt werden.

Eine Einreihung als mathematisches Recheninstrument ist ausgeschlossen, da es offensichtlich ist, dass die oben erwähnte Aufnahme von Abaki (“Spielzeugrechenrahmen”) in die HS-Erläuterungen zur Position 9503 gleichzeitig diese Waren aus der Position 9017 ausschließt.

(Stand: 19.04.2021)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen

Urteil des EuGH vom 10. März 2021 in der Rechtssache C‑941/19

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, das in einer für Katzen bestimmten Lösung besteht, die mit Pipetten (0,5 ml) über die Haut lokal zu verabreichen ist (spot-on) und den Wirkstoff Fipronil (50 mg in einer Pipette) sowie Hilfsstoffe wie Butylhydroxyanisol E 320, Butylhydroxytoluol E 321, Benzylalkohol und Diethylenglykolmonoethylether enthält, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung sämtlicher ihm vorliegenden Tatsachen als „Insektizid“ unter die Tarifposition 3808 dieser Nomenklatur fällt.

 (Stand: 22.04.2021)

Quelle: Zoll.de

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 401/2013

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.