Brexit: Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen

Brexit: Handel der EU-27 mit ihren präferenziellen Partnerstaaten (außer VK) ab dem 1. Januar 2021

Datum: 04.01.2021

Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich (VK) seit 1. Februar 2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr. Im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 blieb das VK aber Teil des EU-Binnenmarkts und der EU-Zollunion. Während dieses Übergangszeitraums wurde das VK daher auch für die Anwendung von Präferenzabkommen sowie für einseitige Präferenzmaßnahmen der EU weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt.

Am 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das VK nun eine grundsätzliche Einigung über ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) erzielt. Ab dem 1. Januar 2021 ist dieses daher vorläufig anwendbar. Auf den weltweiten Handel der EU-27 mit ihren anderen präferenziellen Partnerstaaten wirkt sich dieses Abkommen jedoch nicht aus. Weiterlesen

China – Zollsenkungen im IT-Bereich zum Jahresbeginn 2021

In China traten zum 1. Januar 2021 Zollsenkungen für 484 Tariflinien im IT-Bereich in Kraft. Betroffen sind Druckfarben, Klebstoffe für die Herstellung von Bildschirmen, Filme, Fotoplatten und Entwicklungschemikalien sowie zahlreiche andere Komponenten für IT-Geräte aus dem Bereich Maschinenbau und Elektrotechnik. Die Zollsätze werden in zwei Schritten, vom 1.1. bis zum 30.6. und ab dem 1.7.2021 gesenkt.

Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede. Man kann sich mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes behelfen.

Quelle: Erlass Nr. 33 des chinesischen Finanzministeriums vom 23.12.2020

China – Zollsenkungen zum Jahresbeginn 2021

In China traten zum 1. Januar 2021 einige Zollsenkungen in Kraft. Betroffen sind insgesamt 883 Tariflinien aus dem Agrarbereich, mineralische Rohstoffe, Kohle und Erdöl, Chemikalien, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe, Holz und Papier sowie Waren daraus, Baumwollgewebe, Bekleidung, Glas und Glaswaren, Eisen, Kupfer, Nickel, Aluminium, Zink und andere unedle Metalle sowie Waren daraus, Waren des Maschinenbaus und der Elektrotechnik, Nutzfahrzeuge und Kfz-Teile, optische Waren, Medizintechnik sowie Mess- und Regelinstrumente. Details ergeben sich aus Anhang 1 zum Erlass

Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede.

Quelle: Erlass Nr. 33 des chinesischen Finanzministeriums vom 23.12.2020

Brexit: Warenverkehr ab 2021 – Ursprung und Präferenzen

Großbritannien gehört ab 1. Januar 2021 nicht mehr zur EU-Zollunion und zum Binnenmarkt. Damit endet der freie Warenverkehr. Zwar konnten sich beide Seiten auf ein Abkommen verständigen, dennoch kommen auf Unternehmen zahlreiche Änderungen zu. Exporteure und Importeure müssen Zollförmlichkeiten beachten. Zollfreiheit gibt es nur für Waren, die die im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Für Nordirland gelten Sonderregeln.

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem VK ist weitgehender als alle anderen Freihandelsabkommen, die die EU bisher geschlossen hat: Es sieht vollständige Zollfreiheit für alle Waren vor und schließt mengenmäßigen Beschränkungen aus (Artikel GOODS.5). Voraussetzung für die Zollfreiheit ist, dass die Ursprungsregeln eingehalten werden.

Ursprungsregeln

Zollfreiheit gilt nur für Urprungserzeugnisse der Vertragspartner. Sie wird also nur dann gewährt, wenn Waren ihren Ursprung in der EU bzw. im Vereinigten Königreich haben.

Das ist der Fall, wenn Waren in der EU bzw. im VK gemäß Artikel ORIG.3

  • Vollständig gewonnen werden im Sinne des Artikels ORIG.5,
  • vollständig aus Ursprungswaren hergestellt werden,
  • oder ausreichend be bzw. verarbeitet wurden. Dabei darf nur ein bestimmter Anteil an Vormaterialien aus Drittstaaten verwendet werden. Hierbei sind produktspezifische Ursprungsregeln zu beachten (Anhang ORIG-2). Voraussetzung kann beispielsweise ein Tarifsprung (Verarbeitungsklausel) oder ein maximaler Anteil von Drittlandswaren (Wertschöpfungsklausel) sein.

Hat eine Ware im Herstellungsprozess Ursprung erlangt, gilt die gesamte Ware als Ursprungserzeugnis, wenn sie als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Produktes verwendet wird (Artikel ORIG.3, Absatz 2).

Die Details hierzu finden sich in Titel 1, Kapitel 2 des Abkommens sowie in Anhang ORIG-2.

Kumulierung (Artikel ORIG.4)

Das Abkommen sieht bilaterale Kumulierung vor. Damit können Ursprungserzeugnisse des Vertragspartners, die für die Herstellung des Fertigproduktes  im Zollgebiet der anderen Vertragspartei als  Vormaterialien Verwendung finden, für den Ursprung des Fertigproduktes berücksichtigt werden, wenn das Fertigprodukt  in das Gebiet des Vertragspartners  exportiert wird.

Die Kumulierung erfolgt vollständig. Dies bedeutet, dass nicht nur Ursprungserzeugnisse des Vertragspartners, sondern jeder Produktionsschritt, auch wenn dieser och nicht den Ursprung des Vormaterials begründet, für die Ursprungsbestimmung des Fertigproduktes berücksichtigt wird.  Folglich  wird jede Wertschöpfung berücksichtigt, die in der EU-britischen Freihandelszone stattfindet.

Beide Regelungen gelten allerdings nur, sofern die Be- bzw. Verarbeitung über die sogenannte Minimalbehandlung gemäß Artikel ORIG.7 hinausgeht.

Präferenznachweise (Artikel ORIG.18, Artikel ORIG.19)

Präferenzursprungsnachweise werden im Rahmen eines Selbstzertifizierungssystems ausgestellt. Eine Warenverkehrsbescheinigung ist im Abkommen nicht vorgesehen. Exporteure bescheinigen den Warenursprung durch eine Erklärung zum Ursprung auf der Handelsrechnung, die dem vorgeschriebenen Wortlaut in Annex ORIG-4 entspricht. Alternativ kann die Erklärung auf einem anderen Handelspapier erstellt werden, sofern die Ware in diesem Dokument ausreichend detailliert beschrieben wird, um sie identifizieren zu können.

Die Erklärung zum Ursprung verlangt die Angabe einer Ausführer-Referenznummer. Hierbei handelt es sich um die REX-Nummer des Ausführers. Für Ausfuhren im Warenwert von weniger als 6000 Euro ist eine REX-Registrierung nicht notwendig.

Der Präferenznachweis ist für eine einzelne Lieferung oder mehrere Lieferungen in einem bestimmten Zeitraum gültig. Dieser Zeitraum ist auf zwölf Monate begrenzt.

Die Präferenzbehandlung kann gemäß Artikel ORIG-18 auch auf der Gewissheit des Importeurs basieren, dass das Produkt Präferenzursprung hat.

Zwischen Abschluss und vorläufigem Inkrafttreten des Abkommen liegen nur wenige Tage. Wirtschaftsbeteiligte haben daher nicht ausreichend Zeit, um sich auf die Anforderungen des Abkommens vorzubereiten. Unternehmen können die Möglichkeit nutzen, den Ursprung nachträglich nachzuweisen und einen Erstattungsantrag für etwaig gezahlte Zölle zu stellen.

Leitfaden Zoll und Präferenzursprung

EU-VK Freihandelsabkommen in deutscher Fassung veröffentlicht

Die EU-Kommission stellt zusätzliche Informationen zum Abkommen zur Verfügung.

Das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement TCA) ist am 31. Dezember 2020 auf Deutsch im EU-Amtsblatt L 444 veröffentlicht worden. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Version, die noch sprachjuristisch überarbeitet werden muss. Die endgültige Fassung wird spätestens im April vorliegen.

Der Leitfaden zum Ende der Übergangsphase wurde ebenfalls aktualisiert: Leitfaden Zoll und Präferenzursprung

 

Quelle: EUROPÄISCHE KOMMISSION