Brexit: Erreichbarkeit der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung zum Jahreswechsel

Brexit: Erreichbarkeit der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung zum Jahreswechsel

Vor dem Hintergrund des Ablaufs des Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 erweitert die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung ihre Servicezeiten zum Jahreswechsel

Datum: 30.12.2020

Die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung steht für allgemeine sowie IT-Anwenderfragen zu den Auswirkungen des Austritts von Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit) auch über den Jahreswechsel vom 31. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 zu den folgenden Hotline-Zeiten zur Verfügung:

Zentrale Auskunft Zoll

Erreichbarkeit 08:00 – 17:00 Uhr

  • Auskünfte an Firmen und Gewerbetreibende: Tel.: +49 351 44834 -520
  • Auskünfte an Privatpersonen: Tel.: +49 351 44934 -510
  • englischsprachige Auskünfte: Tel.: +49 351 44834 -520

Weitere Informationen zu den Kontaktmöglichkeiten zur Zentralen Auskunft Zoll erhalten Sie hier:

Allgemeine Zollfragen: Ihre Kontaktmöglichkeiten zur Zentralen Auskunft Zoll

Service Desk Zoll

Erreichbarkeit 08:00 – 17:00 Uhr

  • Tel.: 0800 8007-5452 oder +49 351 44834-555

Weitere Informationen zu den Kontaktmöglichkeiten zum Service Desk Zoll erhalten Sie hier:

Fragen zu Online-Anwendungen: Ihre Kontaktmöglichkeiten zum Service Desk Zoll

Auskünfte zu den Auswirkungen des Brexit erhalten Sie zusätzlich rund um die Uhr digital sowohl in deutscher als auch englischer Sprache durch den Chatbot “Brexit-Bot”.

Logo des Brexit-Chatbot
Brexit-Bot

Der Chatbot steht für allgemeine Fragen rund um den Brexit zur Verfügung.
Brexit-Bot

Quelle: Zoll.de

Formularanpassungen zum Jahreswechsel im Bereich der Energie- und Stromsteuer

Im Zusammenhang mit der Einführung des IT-Fachverfahrens MoeVe sowie der Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung IVVA werden verschiedene Formulare im Bereich der Energie- sowie Stromsteuer aktualisiert.

Zum Jahreswechsel bzw. Jahresende werden folgende Formulare im Zusammenhang mit der Einführung des IT-Fachverfahrens MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs der Zollverwaltung) sowie der Online-Anwendung IVVA (Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung) geändert:

Änderungen zum 30. Dezember 2020

 

Quelle: Zoll.de

Antisubvention – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 442 vom 21. Dezember 2020, S. 18.

Gegenstand der Untersuchung sind Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern.

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind,
  • Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung für den Untersee-Einsatz, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: 8544 70 00.

thumbnail of Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente 28.12.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Antidumping – Verbindungselemente mit Ursprung in China

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 442 vom 21. Dezember 2020, S. 6.

Gegenstand der Untersuchung sind Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 , ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00.

thumbnail of Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente 28.12.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

 

Änderung der Kombinierten Nomenklatur

Neue TARIC-Codes für Schutzmasken, diagnostischen Reagenzien, Diagnosekits sowie Impfstoffe

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 431 vom 21. Dezember 2020, S. 34.

Für diagnostische Reagenzien, Diagnosekits sowie Impfstoffe werden zusätzliche TARIC-Unterpositionen eingeführt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

EU/Russland – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2020/2143 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 430 vom 18. Dezember 2020, S. 26.

Die bestehenden Sanktionen gegenüber Russland werden um weitere sechs Monate bis zum 31. Juli 2021 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Brexit – Einigung auf Freihandelsabkommen

Die pünktliche Geltung des „Trade and Cooperation Agreement“ zum 1. Januar 2021 soll seitens der EU zunächst durch provisorische Anwendung sichergestellt werden.

EU Kommission und britische Regierung haben sich auf einen Entwurf für ein Freihandelsabkommen geeinigt.
Das Abkommen ist aktuell (Ende Dezember 2020) zwar vereinbart, aber noch nicht in Kraft getreten.

Auf europäischer Seite müssen der Rat und das Parlament zustimmen.  Das Abkommen soll wegen der Kürze der Zeit ab 1. Januar 2021 zunächst vorläufig angewandt werden  – hierfür genügt eine Entscheidung des Rates.

Das Parlament wird sich dann im neuen Jahr ausführlich mit dem Abkommen befassen und dieses dann billigen oder ganz oder teilweise ablehnen.

Auf britischer Seite muss ebenfalls das Parlament zustimmen. Sitzungstermine für Unter- und Oberhaus wurden bereits für den 30. Dezember 2020 anberaumt.

thumbnail of draft_eu-uk_trade_and_cooperation_agreement

 

 

Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2020/2230 des Rates vom 18. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

thumbnail of Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente 28.12.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2020/2231 des Rates vom 18. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

thumbnail of Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs L437

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung

Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/1749 vom 7. Oktober 2020 die Anhänge I, IIa bis IIg (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst. Diese Delegierte Verordnung ist am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Weitere Informationen finden Sie im Bereich Güterlisten unter „Die Güterlisten im Detail / Anhänge EGDual-Use-Verordnung“.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle