EU/Venezuela – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1696; ABl. L 381 vom 13. November 2020, S. 8;
Beschluss (GASP) 2020/1700; ABl. L 381 vom 13. November 2020, S. 24.

Die Europäische Union hat im November 2017 Sanktionen gegenüber Venezuela verhängt. Diese Maßnahmen werden bis 14. November 2021 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

 

Antidumping – Warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung Türkei

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1686 der Kommission vom 12. November 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei; ABl. L 379 vom 13. November 2020, S. 47.

Die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei werden seit 14. November 2020 zollamtlich erfasst.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen. Weiterlesen

Antidumping – Kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 389 vom 16. November 2020, S. 4

Auf Einfuhren von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen mit Ursprung in China und Russland bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 eingeführt wurden.

Diese Maßnahmen treten am 5. August 2021 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Am 6. November 2020 wurde der Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – 7. VStÄndG – als Drucksache 681/20 des Bundesrats veröffentlicht.

Mit dem Gesetzentwurf werden im Wesentlichen die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) – Systemrichtlinie – sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Abl. L 256 vom 5. August 2020, S 1-9) – Alkoholstrukturrichtlinie – in nationales Recht umgesetzt.

Der Gesetzentwurf beinhaltet insbesondere folgende Änderungen:

  • Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten werden künftig mit EMCS (“Excise Movement and Control System“) erfolgen.
  • Im Rahmen der o.g. Erweiterung von EMCS werden zwei neue Rechtsfiguren eingeführt, zertifizierter Empfänger und zertifizierter Versender.
  • Künftig wird eine verbrauchsteuerrechtliche Ausfuhr durch Überführung in ein zollrechtliches externes Versandverfahren möglich sein.
  • Ein Versandhändler in einem anderen Mitgliedstaat muss nicht mehr zwingend einen Beauftragten (jetzt Steuervertreter) im Empfangsmitgliedstaat benennen.
  • Die Verweise auf das Zollrecht und die Kombinierte Nomenklatur wurden aktualisiert.
  • Eine Steuerbegünstigung für die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) wird eingeführt.

Betroffen von den Richtlinienänderungen sind insbesondere die Gesetze über die harmonisierten Verbrauchsteuern auf Alkoholerzeugnisse, Energieerzeugnisse, Strom, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse sowie Tabak.

Für die Biersteuer wird ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung der Bundesländer durchgeführt werden. Dies liegt darin begründet, dass die Biersteuer eine Besonderheit unter den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern bildet: sie wird von der Zollverwaltung (einer Bundesverwaltung) erhoben, während die Einnahmen den Bundesländern zustehen.

Im Hinblick auf möglichst weitestgehend ähnliche verbrauchsteuerrechtliche Regelungen werden mit dem 7. VStÄndG auch das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) und das Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) angepasst.

Das Änderungsgesetz wird größtenteils zum 13.02.2023 in Kraft treten. Hiervon umfasst ist auch die Überführung des bisher papiergebundenen Verfahrens für Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in EMCS.

Das Inkrafttreten des KaffeeStG ist hingegen im Wesentlichen bereits zum 01.07.2021 geplant. Weitere abweichende Zeitpunkte ergeben sich aus den EU-rechtlichen Vorgaben der Alkoholstrukturrichtlinie und bei der Einführung der Steuerbegünstigungen im Zusammenhang mit den GSVP.

Auf Grundlage des Referentenentwurfs zum 7. VStÄndG wird derzeit die Änderung der Verordnungen vorbereitet.

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: “Toilettengegenstände aus Porzellan”

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Textil und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. – 23. September 2020:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um einen nach unten hin breiter werdenden Behälter aus Porzellan mit einer Höhe von etwa 10,5 cm und einem Durchmesser von etwa 6 cm an der Öffnung und von 8 cm am Boden, wo der Durchmesser am größten ist. Die Außenfläche des Artikels ist opak und farbig, während die Innenfläche glasiert ist.

Die Ware wird zur Aufnahme anderer Artikel verwendet. Sie kann andere Artikel wie Zahnbürsten halten oder stützen und somit zur Aufbewahrung von Toiletten- oder Badezimmerartikeln verwendet werden. Sie kann auch zu dekorativen Zwecken verwendet werden, wenn sie nicht zur Aufnahme von Toilettenartikeln verwendet wird. Weiterlesen

Einreihungsverordnungen: Einreihung von Kabelaufrollsysteme in den KN-Code 8544 42 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1702 DER KOMMISSION vom 10. November 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbeschreibung

Kabelaufrollsystem, bestehend aus folgenden Komponenten:
— einem Kabel mit Anschlussstück (Stecker) an einem Ende, ausgelegt für eine Spannung bis zu 1 000 V;

— einem Kabelaufroller aus Kunststoff mit einem federbetriebenen Einzugsmechanismus (einschließlich eines Bremssystems zum Stoppen des Aufrollvorgangs), einem Messingkontakt zur Stromübertragung und Kunststoffklemmen.

Die Ware ist für den Einbau in einen Staubsauger bestimmt. Weiterlesen