Antidumping – Zitrusfrüchte mit Ursprung in China

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 der Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 351 vom 22. Oktober 2020, S. 2.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 23. Oktober 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Zitrusfrüchte mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren bereits 2014 verlängert worden und werden mit der vorliegenden Durchführungsverordnung nochmals verlängert.

Bei der betroffenen Waren handelt es sich um zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 361 vom 27. Oktober 2020, S. 6.

Die Überprüfung betrifft bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80.

thumbnail of Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Wareneinfuhren aus Israel

Die Europäische Kommission hat auf ihren Internet-Seiten die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen zum 27. September 2019 aktualisiert.

Weitere Informationen finden Sie auf der thematischen Webseite der Europäischen Kommission.

Technische Vereinbarung zwischen der EU und Israel

Das Merkblatt “Präferenznachweise aus Israel”, in dem auch auf die entsprechenden Seiten der Europäischen Kommission verlinkt ist, wurde aktualisiert.

Merkblatt “Präferenznachweise aus Israel”PDF | 13 KB | Datei ist nicht barrierefrei

 

Quelle: Zoll.de

Gefrierschutz- und Enteisungsflüssigkeitskonzentrat für Scheibenwaschanlagen – KN-Codes 3820 00 00.

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 210. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14 – 15. September 2020:

Warenbeschreibung:

Gefrierschutz- und Enteisungsflüssigkeitskonzentrat für Scheibenwaschanlagen mit der folgenden Zusammensetzung (in GHT):

–         denaturierter Alkohol Typ I: maximal 97

–         Monoethylenglykol: 1,5 – 2

–         anionische Tenside: mind. 0,2

–         enthärtetes Wasser: max. 0,8 – 1,3

Das Erzeugnis liegt als Bulkware vor (in Behältern).

Einreihung/Begründung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine Zubereitung der Position 3820, da es die wesentlichen Eigenschaften eines Gefrierschutz- und Enteisungsflüssigkeitskonzentrats für Scheibenwaschanlagen aufweist. Es ist außerdem dem im HS-Avis 3820.00/1 beschriebenen Erzeugnis sehr ähnlich.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut des KN-Codes 3820 00 00.

(Stand 15.10.2020)

 

Quelle: Zoll.de

EU Sanktionen als Reaktion auf Cyberangriffe

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1536; ABl. L 351I vom 22. Oktober 2020, S. 1;
Beschluss (GASP) 2020/1537; ABl. L 351I vom 22. Oktober 2020, S. 5.

Der Rechtsrahmen für restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe wurde 2019 geschaffen und wird seit Juli 2020 erstmalig angewendet.

Die Liste der betroffenen Personen und Einrichtungen wird aktualisiert: Zwei Personen und eine Einrichtung werden in die Liste aufgenommen.

Zu den Maßnahmen gehören Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und ein Verbot, den benannten Personen und Einrichtungen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

thumbnail of 28.10.20 restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Guinea – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert

Beschluss (GASP) 2020/1556 des Rates vom 23. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea; ABl. L 355 vom 26. Oktober 2020, S. 3.

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Guinea werden bis zum 27. Oktober 2021 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping: Aluminiumfolien und -bänder mit Ursprung in China

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 352I vom 22. Oktober 2020, S. 1.

Gegenstand der Untersuchung sind zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.
Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.
Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 7607 11 19.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU-Sanktionen in Bezug auf chemische Waffen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1480; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 1;
Beschluss (GASP) 2020/1482; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 9.

Der Europäische Rat hat den Mordversuch an Alexej Nawalny verurteilt und betont, dass der Einsatz chemischer Waffen einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht darstelle.

Vor diesem Hintergrund werden sechs Personen und eine Organisation in die Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen gelten, aufgenommen. Die Sanktionen bestehen aus Einreiseverboten in die EU sowie dem Einfrieren von Vermögenswerten.

Der Beschluss über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen war im Oktober 2020 um ein weiteres Jahr bis zum 16. Oktober 2021 verlängert worden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.