Autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

VERORDNUNG (EU) 2020/875 DES RATES vom 15. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren. Amtsblatt der Europäischen Union vom  26.6.2020 L 204/34

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates autonome Zollkontingente eröffnet.

Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.

Um eine Unterbrechung der Anwendung der Zollkontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2020 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zum 1.7.2020

VERORDNUNG (EU) 2020/874 DES RATES vom 15. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren. Amtsblatt der Europäischen Union  vom 26.6.2020  L 204/18

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt.

Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. August 2018 – VII R 20/17 – Zur Einreihung von Rundstäben aus Cermets

Urteil vom 07. August 2018, VII R 20/17

Zur Einreihung von Rundstäben aus Cermets

ECLI:DE:BFH:2018:U.070818.VIIR20.17.0

BFH VII. Senat

KN Pos 8113 , KN Pos 8209

vorgehend FG Düsseldorf, 19. April 2017, Az: 4 K 1821/15

Leitsätze

NV: Die Formulierung “Stäbchen … für Werkzeuge” umfasst sowohl die Herstellung eines Werkzeugs mit dem Stäbchen, die Herstellung eines Werkzeugs hieraus als auch die Verwendung des noch weiter verarbeiteten Stäbchens als Werkzeug.

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Quelle: © 2001 – 2020 – BUNDESFINANZHOF

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen – KN-Codes 3004 und 3004 90 00.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 208. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 16. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um ein antimikrobielles Wund- und Hautpflegeprodukt für Tiere. Das Produkt wird wegen seiner antimikrobiellen Wirkung auf Wunden und zur Hautpflege verwendet und enthält Hypochlorsäure (0,012%), elektrolysiertes Wasser, Natriumhypochlorit, Natriumchlorit und Phosphate. Es ist speziell für die Behandlung von Wunden einschließlich Hautabschürfungen, Schnittwunden, Reizungen, Schnittwunden und Verbrennungen bei Tieren vorgesehen.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist als Arzneiware in die Position 3004 (KN-Code 3004 90 00) einzureihen, unter Berücksichtigung der Erläuterung zum Harmonisierten System zu Position 3808, Ausschlussanmerkung c), welche ausdrücklich Desinfektionsmittel ausschließt, die den wesentlichen Charakter von Arzneiwaren, einschließlich Tierarzneiwaren, besitzen.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI und Anmerkung 1 d) zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 3004 und 3004 90 00.

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen – Position 7407

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juni 2020 in der Rechtssache C-340/19

Tenor

Die Position 7407 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass rechteckige Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen, die warmgewalzt sind und deren Dicke 1/10 ihrer Breite übersteigt, deren Querschnitt jedoch unregelmäßige Poren, Löcher und Risse aufweist, zu dieser Position gehören können.

Quelle: Zoll.de

Freihandelsabkommen mit Vietnam

Das am 30. Juni 2019 in Hanoi unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam wurde am 12. Juni 2020 im Amtsblatt (EU) Nr. L 186/3 veröffentlicht. Es tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Nach einer Mitteilung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. C 196/06 am 11. Juni 2020 wird als Nachweis für die Ursprungseigenschaft bei der Ausfuhr nach Vietnam einzig eine Erklärung zum Ursprung eines im REX-System registrierten Ausführers (oder jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6.000 Euro) anerkannt. Weiterlesen

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – KN-Code 3824 90 96

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/868 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2020 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union  vom 25.6.2020  L 201/5

 

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140(2) reihte die Kommission zwei Waren — eine in Form einer Wärme erzeugenden Auflage und eine in Form eines Wärme erzeugenden Gürtels zur Linderung von Schmerzen — als andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen in den KN-Code 3824 90 96 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(3) ein.

(2) In seinem Urteil in der Rechtssache C-182/19(4) entschied der Gerichtshof, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 ungültig ist.

(3) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte ein Rechtsakt, der vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurde, aus der Rechtsordnung der Union entfernt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 sollte daher aufgehoben werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

(6) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020 nicht angewandt werden kann, sollte die vorliegende Verordnung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unverzüglich in Kraft treten.

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3004NEH22.06.2020
2.Position 3808NEH22.06.2020
3.Position 7407GE18.06.2020
4.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 25.06.2020)

Quelle: Zoll.de

APS: mögliche Verlängerung der Übergangszeit für Anwendung des REX-Systems

Verlängerung des Übergangszeitraums für das REX-System

Im Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 8. Juni 2020 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/750 der Kommission vom 5. Juni 2020 veröffentlicht. Sie soll es begünstigten Ländern, in denen das REX-System aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingeführt oder angewandt werden konnte, ermöglichen, auf Antrag eine Verlängerung des Übergangszeitraums für das REX-System bis längstens 31. Dezember 2020 zu erhalten. Diese DVO lässt somit eine Abweichung von Art. 79 Abs. 4 des UZK-IA zu. Weiterlesen