Die Maßnahmen gelten für die Dauer der Coronakrise
Die Europäische Kommission gewährt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Vereinfachungen bei der Einfuhr von Waren aus Ländern, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht. Auf die Vorlage von Präferenznachweisen im Original kann bis auf Weiteres verzichtet werden. Unterlagen können stattdessen als Kopie oder elektronisch eingereicht werden.
Grund für die Maßnahmen sind die in vielen Staaten bestehenden Kontakt- bzw. Ausgangssperren, die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurden.
Handhabung bei der Einfuhr nach Deutschland
Bei einer in Deutschland abgegebenen Zollanmeldung kann ausschließlich die Kopie eines Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung anerkannt werden. Unvollständige Präferenznachweise oder Präferenznachweise, die anstelle eines Stempelabdrucks und einer Unterschrift eine digitale Signatur aufweisen, können hingegen nicht anerkannt werden.
Die beschriebenen Maßnahmen gelten rückwirkend für alle ab dem 1. März 2020 ausgestellten förmlichen Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED sowie für A.TR). Hinsichtlich der Warenverkehrsbescheinigungen, die in der Türkei ausgestellt werden, gilt seit dem 24. April 2020 zusätzlich die Besonderheit, dass diese vorübergehend nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden.
Im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission können daher auch derartige Warenverkehrsbescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung bis auf weiteres anerkannt werden. Weiterlesen