Verlängerung der Sanktionen bis 22. März 2021
Durchführungsverordnung (EU) 2020/416 des Rates vom 19. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 86 vom 20. März 2020, S. 3;
Beschluss (GASP) 2020/418 des Rates vom 19. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 86 vom 20. März 2020, S. 11.
Die bestehenden Sanktionen werden um ein weiteres Jahr bis zum 22. März 2021 verlängert.
Die Sanktionen wurden mit dem Beschluss 2011/172/GASP eingeführt. Der Anhang des Beschlusses enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die Einträge zu zwei Personen werden geändert.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.