EU/Ägypten – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen bis 22. März 2021

Durchführungsverordnung (EU) 2020/416 des Rates vom 19. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 86 vom 20. März 2020, S. 3;

Beschluss (GASP) 2020/418 des Rates vom 19. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 86 vom 20. März 2020, S. 11.

Die bestehenden Sanktionen werden um ein weiteres Jahr bis zum 22. März 2021 verlängert.

Die Sanktionen wurden mit dem Beschluss 2011/172/GASP eingeführt. Der Anhang des Beschlusses enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die Einträge zu zwei Personen werden geändert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

 

Antidumping – Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 98 vom 25. März 2020, S. 11.

Auf Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2385 eingeführt wurde. Diese Maßnahme tritt am 19. Dezember 2020 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Antidumping – Folien aus Aluminium mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 98 vom 25. März 2020, S. 10.

Auf Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der VR China gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführt wurde. Diese Maßnahme tritt am 19. Dezember 2020 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Bosnien und Herzegowina – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen bis 31. März 2021

Beschluss (GASP) 2020/435 des Rates vom 23. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina; ABl. L 89 vom 24. März 2020, S. 4.

Die bestehenden Sanktionen gegenüber Bosnien und Herzegowina werden bis zum 31. März 2021 verlängert.

Die restriktiven Maßnahmen bestehen seit 2011 und wurden mit dem Beschluss 2011/172/GASP eingeführt.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.