Brexit: Die Übergangsphase beginnt

Nach der Ratifizerung des Austrittsabkommens kann nunmehr am 1. Februar 2020 die Übergangsphase beginnen. Für die Wirtschaft bleibt vorerst fast alles wie es ist.

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union somit verlassen, allerdings bleibt während der Übergangsphase zunächst Vieles so, wie es bisher war. Insbesondere gelten die Grundfreiheiten, einschließlich der Arbeitnehmer-freizügigkeit, bis zum Ende der Übergangsphase fort.

Warenverkehr Während der Übergangsphase verbleibt das VK im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion. Innerhalb dieser Zeit wird das VK wie ein EU-Mitglied behandelt, sodass sich im Bereich Warenverkehr für Industrie und Handel, Speditionen und Zollagenturen vorerst nichts Wesentliches ändern wird.

Der Unionszollkodex (UZK) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen gelten für die Übergangsphase weiter. Weiterlesen

Öltransformatoren – 8535 90 00

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 204. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. und 3. Dezember 2019:

Warenbeschreibung:

Durchführungsbaugruppen

Die Ware besteht aus einem hohlen keramischen Isolierkörper, einem leitfähigen Messingstift, Kappe, Mutter, Unterlegscheibe und einem Kupferdraht von 80 cm Länge. Ferner ist eine Gummidichtung und ein Befestigungssatz aus einem Aluminiumflansch und Befestigungselementen enthalten. Die Ware wird für Öltransformatoren, die zur Durchleitung des Stroms durch die Transformatorenwand dienen, verwendet. Sie wird bei einer Spannung von über 1000 V verwendet. Weiterlesen

Ein sog. Vorlesestift – Unterposition 8519 81 95

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 204. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. und 3. Dezember 2019:

 

Warenbeschreibung:

Ein sog. Vorlesestift, bestehend aus Audiosignalelektronik, optischem Leser, Lautsprecher, Mikrofon und Speicher in einem länglichen Gehäuse (Durchmesser: max. 35 mm, Höhe: ca. 165 mm) mit Micro-USB-Anschluss, Kopfhöreranschluss, Batteriefach, Status-LED und Bedienelementen. Weiterlesen

Dokumentenleser – Position 8471

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 204. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. und 3. Dezember 2019:

 

Warenbeschreibung:

Die in Rede stehenden Dokumentenleser umfassen eine Kamera (sie verfügen nicht über einen eingebauten Datenträger und ein solcher kann auch nicht eingeführt werden), unterschiedliche Lichtquellen (z. B. UV-Licht, weißes Licht, weißes Koaxiallicht, Infrarotlicht) und können einen RFID-Leser (Radiofrequenz-Identifikation – RFID) sowie einen Chipkarten-Leser umfassen. Im Inneren des Gehäuses befinden sich keine beweglichen Teile. Weiterlesen

Standardinformationsaustausch (INF) bei aktiver und passiver Veredelung gemäß Artikel 176 und 181 UZK-DA sowie Artikel 271 UZK-IA

Der Informationsaustausch zwischen Zollstellen bzw. zwischen Zollstellen und Wirtschaftsbeteiligten, z.B. über die Ein- oder Ausfuhr von Waren, zur Mitteilung über die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen oder zu erhebende Abgaben bei passiver und aktiver Veredelung, erfolgt derzeit gemäß Artikel 181 Absatz 5 UZK-DA noch mittels Informationsblättern INF in Papier oder in anderer nicht elektronisch standardisierter Form. Weiterlesen

Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in China

Änderung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 hinsichtlich der Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates; ABl. L 16 vom 21. Januar 2020, S. 7.

Auf die Einfuhr von Fahrrädern bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungs-verordnung 2019/1379 verlängert wurden.

Die Maßnahmen betreffen Einfuhren mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der genannten Länder angemeldet oder nicht.

Die Europäische Kommission stellt klar, dass die Verlängerung der Antidumpingmaßnahme auch für die Einfuhren von bestimmten Fahrradteilen gilt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Waren aus Glasfasern mit Ursprung China und Ägypten

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, werden ab dem 22. Januar 2020 zollamtlich erfasst. Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. L 16 vom 21. Januar 2020, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.