Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Monat: November 2019
Neue IT-Anwendung ZELOS
Die neue IT-Anwendung ZELOS ermöglicht eine elektronische Unterlagenübermittlung in der Zollabfertigung. Hiermit wird eine Beschleunigung der Abfertigung sowohl für die Zollstellen als auch die Wirtschaftsbeteiligten als Teilnehmer erreicht. Gleichzeitig werden deutschlandweit pro Jahr nach Hochrechnungen der Zollverwaltung etwa 5 Mio. Papierausdrucke eingespart. Weiterlesen
Gleichzeitige Beantragung eines Zoll- und eines Lizenzkontingents
ZELOS – Elektronische Dokumentenvorlage
Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
Schutzmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse – Änderung der bestehenden Maßnahmen
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 248 vom 27. September 2019, S. 28.
Die Änderungen umfassen folgende Punkte:
- Geringere Erhöhung der zusatzzollfreien Kontingente: Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 sah eine Erhöhung der zollfreien Kontingente für das zweite (1. Juli 2019 – 30. Juni 2020) bzw. dritte Jahr (1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) der Maßnahmen um jeweils 5 Prozent vor. Diese Erhöhung wird auf 3 Prozent gesenkt.
Eine Liste der betroffenen Waren, die länderspezifischen sowie allgemeinen Kontingente findet sich in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/159. Dieser Anhang wird geändert.
- Automobilteile: Für die zusatzzollfreie Einfuhr von Waren, die unter die Kategorie 4B fallen, ist die Ware in das Verfahren der Endverwendung gemäß Art. 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu überführen. Damit wird nachgewiesen, dass die Waren für die Herstellung von Automobilteilen verwendet werden.
- Nutzung der nicht-länderspezifischen Zollkontingente: Beim Zollkontingent für Warenkategorie 1 ist es keinem Land erlaubt, in einem Quartal mehr als 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Zollkontingents zu nutzen.Ist ein länderspezifisches Kontingent erschöpft, können Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für die dieselbe Warenkategorie erfolgen. Dies gilt allerdings nur für das letzte Quartal. Bei Warenkategorien 13 und 16 darf kein Land allein mehr als 30 Prozent des Restkontingents des letzten Quartals der einzelnen Maßnahmenjahre nutzen.
- Ausnahmen: Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Diese Liste wird geändert (siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1590).
Die Änderungen gelten seit dem 1. Oktober 2019.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
Ägypten – Endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse
Das ägyptische Handels- und Industrieministerium hat mit Dekret 907 vom 12. Oktober 2019 endgültige Schutzzölle auf Einfuhren bestimmter Erzeugnisse aus Eisen und Stahl eingeführt.
Folgende Schutzzölle und Mindestpreise gelten für Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (HS-Position 7207):
Zeitraum | 12. 10.2019 bis 11.4.2020 | 12.4.2020 bis 11.4.2021 | 12.4.2021 bis 11.4.2022 |
Schutzzoll | 16% | 13% | 10% |
Mindestpreis | 74 US$/t | 60 US$/t | 46 US$/t |
Die Höhe der Schutzzölle und Mindestpreise für Walzdraht sowie Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (HS-Positionen 7213 und 7214) betragen:
Zeitraum | 12. 10.2019 bis 11.4.2020 | 12.4.2020 bis 11.4.2021 | 12.4.2021 bis 11.4.2022 |
Schutzzoll | 25% | 21% | 17% |
Mindestpreis | 125 US$/t | 105 US$/t | 85 US$/t |
Bemessungsgrundlage für die Schutzzölle ist der CIF-Wert der Waren.
Quelle: Ägyptische Handels- und Industrieministerium
Diagonale Ursprungskumulierung – Neue Matrix
Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens; ABl. C 333 vom 4. Oktober 2019, S. 3.
Die Europäische Kommission hat die neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht. Aus der Tabelle wird ersichtlich, ab wann die zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung vereinbarten Ursprungsregeln anwendbar sind. Die neuen Tabellen ersetzen die im Mai (ABl. C 158/5 vom 10. Mai 2019) veröffentlichten Aufstellungen. Weiterlesen