Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2020

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 280 vom 31. Oktober 2019, S. 1.

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2020 vorgelegt. Rechtsgrundlage ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Anhang I der Verordnung wird jährlich aktualisiert und im Amtsblatt der EU (Ausgabe L) veröffentlicht.

Die neue Version gilt ab 1. Januar 2020.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Anführung neuer Abkommen auf Lieferantenerklärungen

Die Anführung neuer Abkommen in einer Lieferantenerklärung setzt voraus, dass das Abkommen im Zeitpunkt der Ausfertigung der Lieferantenerklärung zumindest im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, selbst wenn darin die Anwendbarkeit erst ab einem späteren Zeitpunkt normiert ist.

Erst ab der Veröffentlichung können die rechtlich verbindlichen Ursprungsregeln geprüft und deren Einhaltung dokumentiert werden.

Eine Anführung Vietnams ist aus diesem Grund zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich.

Wird ein Abkommen, welches einen späteren Zeitpunkt der Anwendbarkeit vorsieht, im Amtsblatt der EU veröffentlicht, sind zwar noch keine präferenziellen Einfuhren möglich, jedoch ist eine Anführung auf einer Lieferantenerklärung mit dem Zusatz “ab Anwendbarkeit” zulässig.

Quelle: Zoll.de

Singapur – Inkrafttreten des Freihandelsabkommens EU-Singapur am 21. November

Nach einer Mitteilung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 293/1 vom 14. November 2019 wird das am 19. Oktober 2018 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 294, am 21. November 2019 in Kraft treten.

Ab diesem Datum werden die restlichen Zölle Singapurs auf Bier und bestimmte alkoholische Getränke mit Ursprung in der EU entfallen. Im Gegenzug gilt beim Import in die EU für über 80 Prozent der Waren mit Ursprung in Singapur Zollfreiheit, für die restlichen Erzeugnisse gelten je nach Ware ein stufenweiser Zollabbau innerhalb einer Frist von drei oder fünf Jahren.

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Quelle: EU-Kommission

Restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei

Aktuelle Fassung der VO (EU) 2019/1890

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer steht ab sofort zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

ATLAS-Einfuhr-Zolllager

ATLAS-Teilnehmerinformation 3637/19

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Einfuhr-Zolllager: SEZ bei nachträglicher Ungültigkeitserklärung von Ausfuhranmeldungen.

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Quelle: Zoll.de