Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Gartenpavillon – KN-Code 6306 22 00

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1391 der Kommission vom 6. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/1999 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013; ABl. L 233 vom 10. September 2019, S. 1.

Gartenpavillons werden bisher in den KN-Code 6306 90 00 als „andere Campingausrüstung“ eingereiht (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1218/1999, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 sowie Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013).

Diese Einreihung wird geändert: Der Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hat im September 2018 den Einreihungsavis 6306.22 Nr. 1 genehmigt. Damit wird eine Ware mit der Bezeichnung

„temporary gazebo“ (Pavillon) (Abmessungen: etwa 3 m x 3 m x 2,50 m), bestehend aus einem Stahlrohrrahmen mit Verbindungsstücken und Kunststofffüßen sowie einer Bedachung mit Verkleidung für die vier Eckpfosten wie folgt eingereiht:

Einreihung in HS-Unterposition 6306 22 (KN-Code 6306 22 00).

Die EU wendet diesen Einreihungsavis an, sodass die bisherige Einreihungsentscheidung aufgehoben wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Schutzmaßnahmen Stahl – Gleichzeitige Anwendung von Schutzmaßnahmen und Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten; ABl. L 227 vom 3. September 2019, S. 1.

Für einen Zeitraum von drei Jahren gelten für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse Schutzmaßnahmen. Es gibt Zollkontingente für Stahlerzeugnisse aus 26 Warenkategorien. Sind diese Kontingente erschöpft, wird ein Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent erhoben (Verordnung (EU) 2019/159).

Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten zudem Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden.

Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Deshalb werden Maßnahmen eingeführt, um eine gleichzeitige Anwendung zu verhindern.

Die Verordnung gilt ab dem 4. September 2019. Sie gilt nicht rückwirkend. Eine Erstattung ist somit nicht möglich.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Warenverkehr mit der Türkei

Ausfuhr: Ausschließliche Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. mit geänderter Bezeichnung in Feld 4

Mit Fachmeldung vom 28. Oktober 2016 wurde mitgeteilt, dass bei einem Nachdruck von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. in Feld 4 der Wortlaut “Europäischen Gemeinschaft” in “Europäischen Union” durch die zugelassenen Druckereien geändert wird und noch vorhandene Restbestände bis zum 30. August 2019 aufgebraucht werden können. Weiterlesen

Neue No-Deal-Checkliste-Brexit

Der Austritt ohne Abkommen (No-Deal-Brexit) kann nach wie vor nicht ausgeschlossen werden.

Die Europäische Kommission fordert alle Unternehmen auf, ihre Vorbereitungen abzuschließen. Sie hat zu diesem Zweck eine neue Checkliste veröffentlicht. Die Checkliste umfasst unter anderem folgende Themenbereiche:

  • Marktzugang bzw. Produktzulassung
  • Produktkennzeichnung
  • Standortanforderungen
  • Auswirkungen auf Freihandelsabkommen und Ursprungskalkulation
  • Zollverfahren und Zölle
  • Verbote und Beschränkungen
  • Sanitäre und Phytosanitäre Kontrollen
  • Grenzüberschreitende Dienstleistungen
  • Mehrwertsteuer

thumbnail of No-Deal-Checkliste

 

Quelle:Europäische Kommission

Antidumping – Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China, versandt aus Malaysia

Wiederaufnahme der Umgehungsuntersuchung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1374 der Kommission vom 26. August 2019 zur Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, infolge des Urteils vom 3. Juli 2019 in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt; ABl. L 223 vom 27. August 2019, S. 1.

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Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036; ABl. L 225 vom 29. August 2019, S. 1. Weiterlesen