Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung

Ziel dieses Handbuchs ist es, über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren zu informieren und einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich zu geben.

Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet.

Mit Veröffentlichung dieser aktualisierten Fassung verliert das Merkblatt Version 6.0 – Stand: 2. Juli 2019 – seine Gültigkeit.

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Quelle: Zoll.de

Aufhebung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für die Einfuhren von Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro zum 1. Januar 2021

Zum 1. Januar 2021 wird die Zollfreigrenze von 22 Euro abgeschafft. Dadurch soll der Mehrwertsteuer-Betrug eingedämmt werden und ausländische Versandhändler steuerlich nicht mehr bevorzugt werden.

Bislang sind Sendungen von außerhalb der EU frei von Einfuhrabgaben, wenn der Gesamtwert 22 Euro nicht überschreitet (private Geschenksendungen sind bis 45 Euro erlaubt). Erst bei höheren Beträgen wird Einfuhrumsatzsteuer fällig.

thumbnail of Einfuhren von Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro zum 1. Januar 2021 (Richtlinie (EU) 2017-2455)

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

ICC veröffentlicht Incoterms 2020

Die Internationale Handelskammer (ICC) hat ihr bekanntes Regelwerk für den internationalen Handel überarbeitet. Die neuen Klauseln treten am 1.1.2020 in Kraft.

Für die wichtigsten im internationalen Handel gebräuchlichen Lieferverträge enthalten die International Commercial Terms (Incoterms) einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten.

Die Bedingungen regeln insbesondere die Aufteilung der Transportkosten zwischen Käufer und Verkäufer und des Übergangs des Transportrisikos vom Verkäufer auf den Käufer (Gefahrenübergang).

Mit der Anwendung der Incoterms erreichen die Vertragspartner eine international einheitliche Auslegung solcher Pflichten und können damit Missverständnisse und daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

Incoterms sind Bestandteil der Sprache im internationalen Handel geworden und werden weltweit ständig in Lieferverträgen verwendet, erkennbar in der Kurzform, gebildet jeweils aus drei Großbuchstaben.

Die Incoterms 2020 der ICC sind – genauso wie alle bisherigen Versionen – nicht verpflichtend für internationale Handelsgeschäfte. Weiterhin können die Vertragsparteien auch die Incoterms 2010 oder sogar ältere Fassungen wirksam beschließen. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

Paar Stockspitzen aus Kunststoff und Metall – 9506 91 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1404 DER KOMMISSION vom 6. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Amtsblatt der Europäischen Union vom 13.9.2019 L 236/14

Warenbezeichnung:

Ein Paar Stockspitzen aus Kunststoff und Metall (Stahl mit Spitze aus Wolfram), speziell konzipiert für die Klickbefestigung an Nordic-Walking-Stöcken.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 95 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9506 , 9506 91 und 9506 91 90 .

Nordic-Walking-Stöcke können nicht als Gehstöcke und ähnliche Waren gemäß Position 6602 angesehen werden. Die objektiven Merkmale von Nordic-Walking-Stöcken unterscheiden sich von den objektiven Merkmalen von Gehstöcken gemäß Position 6602 insofern, als sie dazu dienen, als Paar genutzt zu werden, um den Körper ähnlich wie beim Skilanglauf nach vorne zu schieben. Die Griffe sind eine vertikale Verlängerung der Stöcke ähnlich den Griffen von Skilanglauf-Stöcken, während die Griffe von Gehstöcken eine horizontale Verlängerung der Stöcke bilden, damit sich die Nutzer mit ihrem Gewicht auf den Stock stützen können.

Nordic Walking unterscheidet sich insofern von gewöhnlichem Spazierengehen, als der obere Teil des Körpers eingesetzt wird, um den Körper mithilfe der Stöcke nach vorne zu schieben, und kann somit als körperliche Ertüchtigung im Sinne der Position 9506 angesehen werden.

Die Spitzen haben eine charakteristische Form und Gestaltung und ein spezifisches Befestigungssystem, wodurch sie im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 ausschließlich oder hauptsächlich für Nordic-Walking-Stöcke (Waren der Position 9506 ) geeignet sind. Eine Einreihung in die Position 6603 als Teile von Gehstöcken der Position 6602 ist daher gemäß Anmerkung 1 c) zu Kapitel 66 ausgeschlossen.

Die Spitzen sind daher als Teile von Geräten und Ausrüstungsgegenständen für die allgemeine körperliche Ertüchtigung unter den KN-Code 9506 91 90 einzureihen.

Einreihung (KN-Code):

9506 91 90

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

 

 

 

Elektronische Antragstellung und vZTA-Erteilung

Ab dem 1. Oktober 2019 erfolgt die Antragstellung auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ausschließlich mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (Artikel 6 Zollkodex der Union).

Für die elektronische Kommunikation steht in Deutschland das Bürger- und Geschäftskunden Portal (BuG) zur Verfügung.

Wirtschaftsbeteiligte müssen sich für den Zugang zum BuG authentifizieren und erhalten ein BuG-Postfach.

Nach erfolgter Authentifizierung kann der Antragsteller bzw. Vertreter den elektronischen Antrag (eAntrag) auswählen und eingeben.

Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen zum bisherigen Antrag 0307 in Papierform.

Beim Ausfüllen des eAntrags gibt es einige Veränderungen, z.B.:

  • bestimmte Angaben wie Adressdaten werden in Feld 1/Feld 3 nach der Eingabe der EORI-Nummer automatisch aus den Stammdaten eingefügt
  • Feld 2 wird nicht mehr angezeigt, da auch hier die Daten aus den Stammdaten bereitgestellt werden

Weitere Hinweise zu jedem Feld können der “Ausfüllhilfe” zum Antrag entnommen werden.

Unterlagen und Bilder können im PDF- bzw. JPEG-Format im Antrag hochgeladen werden.

Nach dem Absenden des Antrags erhält der Antragsteller umgehend eine Eingangsbestätigung und ein Antragsbegleitdokument in sein Postfach. Das Antragsbegleitdokument muss verwendet werden, wenn z.B. Warenmuster und Warenproben oder weitere Unterlagen an das HZA Hannover geschickt werden sollen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zum eAntrag erfolgen kann.

Die weitere Kommunikation wird über das BuG-Postfach abgewickelt, hier wird auch die vZTA zugestellt.

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Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen in Kapitel 42 (Lederwaren)

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 307 vom 11. September 2019, S. 4.

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur werden in Kapitel 42 „Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen“ an einer Stelle geändert:

Position 4202 91 80 und 4202 92 19 und 4202 92 98 und 4202 99 00 andere (S. 211), folgender Wortlaut wird eingefügt:

„Zu diesen Unterpositionen gehören auch sogenannte ‚Kleiderschutzhüllen‘ für den Transport von Kleidung. Diese Hüllen sind aus dauerhaften Materialien hergestellt und für eine längere Verwendung vorgesehen. Sie sind mit einem oder mehreren Tragegriffen versehen. Um den Transport der Hüllen zu vereinfachen, lassen sie sich in der Regel zusammenfalten und die beiden Hälften werden mit Knöpfen, Schnallen oder Reißverschlüssen zusammengehalten. Neben dem normalerweise vorhandenen Reißverschluss an der Vorderseite verfügen sie typischerweise über zusätzliche Verschlüsse, Fächer, Taschen usw.

Einfache ‚Kleiderschutzhüllen‘, die der Lagerung und/oder dem Schutz und/oder dem kurzen Transport von Kleidung dienen (z. B. nach der Reinigung) sind jedoch ausgeschlossen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit, in der Regel in die Positionen 3926 oder 6307). Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6307 Nummer 6 des HS. Diese Hüllen sind in der Regel nicht mit Tragegriffen versehen und verfügen meistens nur über einen Reißverschluss an der Vorderseite zum Hineingeben der Kleidung sowie über eine Öffnung für einen Kleiderbügel.“