EU/Südsudan – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/1211 des Rates vom 15. Juli 2019 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 191 vom 17. Juli 2019, S. 11.

Die Angaben zu einer Person in Anhang I des Beschlusses 2015/740/GASP werden aktualisiert. Dieser Anhang enthält die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1208 des Rates vom 15. Juli 2019 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 191 vom 17. Juli 2019, S. 4.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Durchführungsbeschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 wird geändert: Die Angaben zu einer Person werden aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

EU/Mali – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/1216 des Rates vom 17. Juli 2019 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali; ABl. 192 vom 18. Juli 2019, S. 26.

Fünf weitere Personen werden auf die Liste der Personen gesetzt, gegen die ein Reiseverbot gilt. Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/1775 wird entsprechend geändert. Hintergrund ist eine Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Mit dem Beschluss des Rats (GASP) 2017/1775 wurde die Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Europäisches Recht umgesetzt. Gegenüber Personen und Einrichtungen, die den Friedensprozess, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, können Sanktionen ausgesprochen werden. Hierzu zählen u.a. Reisebeschränkungen in Form von Einreiseverboten in die Europäische Union.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bei den Positionen 2206 und 2208.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union  vom 1.7.2019 C 219/4 

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 01.07.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

EU/Vietnam – Freihandelsabkommen unterzeichnet

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam ist am 30.6.19 in Hanoi unterzeichnet worden. Nach Ratifizierung durch die vietnamesische Nationalversammlung und die Zustimmung des Europäischen Parlaments wird das Abkommen voraussichtlich Ende 2019 / Anfang 2020 in Kraft treten.

Vorläufiger Wortlaut der Abkommen:  http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1437

 

Quelle: European Commission

Mercosur und EU einigen sich auf umfassendes Handelsabkommen

Nach Informationen der EU-Kommission haben die Europäische Union und der Mercosur nach langjährigen Verhandlungen am 28. Juni 2019 in Brüssel eine politische Einigung für ein umfassendes Handelsabkommen erzielt. Die EU ist damit der erste große Handelspartner mit dem der Mercosur (Mercado Comun del Sur) ein solches Handelsabkommen beschließt. Der Mercosur besteht aus den Ländern Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

Mit dem Abkommen wird ein großer Teil der Zölle auf Einfuhren von Industrieprodukten aus der EU in den Mercosur wegfallen.

Das Handelsabkommen ist Teil eines weitreichenden Assoziierungsabkommens zwischen den beiden Handelsblöcken, das aus einem politischen Teil und einem Handelsteil besteht.

Beide Handelsblöcke werden nunmehr den Text des Handelsabkommens einer rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf die Inhalte des Assoziierungsabkommens unterziehen. Die EU-Kommission lässt den Text anschließend in sämtliche Amtssprachen der EU übersetzen und legt das Assoziierungsabkommen dann den EU-Mitgliedsstaaten und dem Europäischen Parlament zur Zustimmung vor.

Quelle: EU-Kommission

 

Antidumping – Rohre und Hohlprofile mit Ursprung in Nordmazedonien, Russland und der Türkei

Einstellung des Antidumpingverfahrens

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1109 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei; ABl. L 175 vom 28. Juni 2019, S. 39.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Änderung der Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1099 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 175 vom 28. Juni 2019, S. 14.

Die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China unterliegt einer Antidumpingmaßnahme, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 eingeführt wurde, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932.

Das Unternehmen Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd wird in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgenommen (siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013). Somit gilt für das Unternehmen ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 17,9 Prozent auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

EU/Russische Föderation – Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2019/1108 des Rates vom 27. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 175 vom 28. Juni 2019, S. 38.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

Antidumping – Bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China

Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1087 der Kommission vom 19. Juni 2019 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4455)); ABl. L 171 vom 26. Juni 2019, S. 117.

Auf Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der VR China werden Antidumpingzölle erhoben (zuletzt aufrechterhalten durch die Verordnung (EU) Nr. 502/2013).

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Geregelt sind folgende Fälle:

  • vom Antidumpingzoll befreite Parteien (Art. 1);
  • Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt und deren Bezugsangaben zu aktualisieren sind (Art. 2);
  • untersuchte Parteien (Art. 3);
  • Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird (Art. 4);
  • Partei, der die Befreiung entzogen wird (Art. 5).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019