Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1922 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Amtsblatt der Europäischen Union  vom 14.12.2018  L 319/1

Die Umsetzung der Änderungen der Güteranhänge zur EG-Dual-use-Verordnung wurde mit heutigem Datum im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Sie tritt am Samstag den 15.12.2018 in Kraft. Nach dem Wortlaut der Verordnung gilt:

 

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates wird wie folgt geändert:

  1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
  2. Die Anhänge IIa bis IIg erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
  3. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2019 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Japan/EU – Grünes Licht für Freihandelsabkommen

Das Europäische Parlament hat dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan am 12.12.2018 zugestimmt. Die Zustimmung der beiden Kammern der japanischen Nationalversammlung erfolgte am 29.11. und 8.12.2018. Erforderlich sind nun nur noch einige Formalien. Damit kann das Abkommen zum 1.2.2019 in Kraft treten.

Link: EU-Japan trade agreement on track to enter into force in February 2019

Quelle: European Commission

Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung eines Unternehmens

Bekanntmachung zum geltenden Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. C 449 vom 13. Dezember 2018, S. 36.

Die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China unterliegen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 eingeführt wurden.

Die Europäische Kommission teilt mit der vorliegenden Bekanntmachung mit, dass die Umfirmierung des Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden individuellen Antidumpingzollsatz hat. Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:

Bisheriger Unternehmensnameneuer UnternehmensnameTARIC-Code
 Tianjin (TEDA) Honghui Industry & Trade Co. Ltd Tianjin Honghui Creative Technology Co., Ltd

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Innergemeinschaftliche Lieferung: EU führt zwei widerlegbare Vermutungen ein

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1912 DES RATES vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen. Amtsblatt der Europäischen Union vom 7.12.2018  L 311/10

Die EU  hat zwei Vermutungen eingeführt, nach denen im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung eine Versendung oder Beförderung von Gegenständen von einem Mitgliedstaat in einen anderen angenommen wird. Den Behörden bleibt nachgelassen, die Vermutungen zu widerlegen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 356/2010

Die aktualisierte Verordnung über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.