Kamera (Hochgeschwindigkeitskamera) in die Unterposition 8525 80 30 der KN

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache C-372/17.

Tenor

Die Unterposition 8525 80 30 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass eine Kamera wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine große Zahl von Fotos pro Sekunde aufzunehmen und in ihrem flüchtigen internen Speicher zu speichern, aus dem sie gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird, von dieser Unterposition erfasst wird und dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ungültig ist, soweit sie auf Waren mit den Merkmalen dieser Kamera entsprechend anwendbar ist. Weiterlesen

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – zwei Arten von Kolostrumpulver in Gelatinekapseln in die Position 1901

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/198 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2018  Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.2.2018 L 38/7

zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur.

thumbnail of Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716.2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklat

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Türkei – Schutzzölle auf Eisen- und Stahl

Die Türkei erhebt seit 20.9.2018 Schutzzölle in Höhe von 25% auf die Einfuhr von bestimmten Eisen und Stahlwaren der HS-Kapitel 72 und 73.

Die Schutzzölle sind auf 200 Tage befristet und gelten auch für Einfuhren aus der EU.

Die Zölle werden allerdings nur auf Einfuhren erhoben, die bestimmte Kontingentsmengen überschreiten.

Der genaue Warenkreis und die Kontingentsmengen ergeben sich aus dem Beschluss Nr. 2018/7 des türkischen Handelsministeriums, verkündet im Staatsanzeiger Nr. 30541 vom 20.09.18

 

Quelle: Türkisches Handelsministeriums

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1284 DES RATES vom 24. September 2018. Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2017/1509.

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea steht zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 26.09.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1286 DER KOMMISSION vom 24. September 2018. Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

thumbnail of spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 26.09.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Handelsabkommen EU – Japan – 2019 (Ursprungsregeln)

Um den Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen. Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder der Positionswechsel (Protokoll zu Ursprungs-bestimmungen, Annex 3B). In der Vielzahl der Fälle gilt die relativ lockere Regel, dass Vormaterialien ohne Ursprung im Wert von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingesetzt werden können.

Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen lediglich die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument, unabhängig vom Sendungswert. Eine Bewilligung (zum Ermächtigten Ausführer EA) oder Registrierung (zum Registrierten Exporteur REX) wie aus anderen Handelsabkommen bekannt, ist dafür nicht erforderlich. Weiterlesen

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Änderung der Personenliste

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1290 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 240 vom 25. September 2018, S. 63.

Die Liste der benannten Personen und Organisation, die Sanktionen unterliegen, wird geändert. Die Daten zu fünf benannten Personen werden aktualisiert. Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden entsprechend geändert.
Hintergrund ist eine Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1285 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 240 vom 25. September 2018, S. 4.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 wird geändert; die Angaben zu fünf Personen werden aktualisiert.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1289 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L240 vom 25. September 2018, S. 61.

Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: Ein Eintrag zu einem Schiff, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, wird geändert.

Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1284 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L240 vom 25. September 2018, S. 2.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – bei dem Kapitel 27

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union. Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.9.2018  C 327/11.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018