Antidumpingzoll für in den Jahren 2009 bis 2012 aus Fernost eingeführten sog. Axiallagerscheiben.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. April 2018 in der RS 11 K 647/

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Antidumpingzoll für in den Jahren 2009 bis 2012 aus Fernost eingeführten sog. Axiallagerscheiben.

Entscheidungsgründe:

[…]Die Einfuhrabgabenbescheide vom 20. November 2012 sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil das HZA die streitgegenständlichen Axiallagerscheiben zu Unrecht in die Codenummer 7318 22 00 98 0 KN bzw.  – bis zum 28. Oktober 2010 – 7318 22 00 99 0 KN eingereiht und Antidumpingzoll i.H.v. 85% nacherhoben hat.

[…]Die streitgegenständlichen Axiallagerscheiben werden von der genannten Antidumpingverordnung (EG) Nr. 91/2009 nicht erfasst, weil sie – entgegen der Auffassung des HZA – nicht als “andere Unterlegscheiben” in die Unterposition 7318 22 00 KN, sondern als Teile eines Wälzlagers in die Unterposition 8482 99 00 KN einzureihen sind. Weiterlesen

Einreihung von zwei Mischungen auf der Grundlage von Leichtölen aus Erdöldestillaten

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (189. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11. bis 12. Juni 2018):

Einreihung von zwei Mischungen auf der Grundlage von Leichtölen aus Erdöldestillaten, in Form von  farblosen, klaren Flüssigkeiten, gebrauchsfertig als Reiniger für Druckmaschinen. Bei der Verwendung als Reiniger bilden sie zusammen mit Wasser eine stabile Emulsion.

Zusammensetzung der Erzeugnisse (in Gewichtsprozent):

1. Mischung: Leichtöl (97 %) und ethoxylierter Alkoholester als nichtionisches Tensid (3 %);

2. Mischung: Leichtöl (92 %) und ethoxylierter Alkoholester als nichtionisches Tensid (8 %).

Das Leichtöl bestimmt den wesentlichen Charakter der Mischungen.

Einreihung in den KN-Code 2710 12 21.

Anwendung der Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27.

(Stand: 25.07.2018)

Quelle: Zoll.de

Multifunktionsdisplay zur Anzeige von Navigationsdaten (258,6 mm x 201,5 mm × 153 mm) mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 190. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20. Juni 2018:

Warenbeschreibung:

Multifunktionsdisplay zur Anzeige von Navigationsdaten (258,6 mm x 201,5 mm × 153 mm) mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD). Es wird in Flugzeugen verwendet und dient zur Anzeige verschiedener Parameter im Flugzeug (z. B. Höhenmesser, künstlicher Horizont-, Motor- und Systemparameter). Es kann auch Bilder von einer Außenbordkamera und von anderen Videoquellen wiedergeben. Das Gerät enthält keine Navigationsinstrumente oder anderen Messinstrumente. Es empfängt alle Daten von an-deren Geräten.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „Monitor zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471, mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)“ in die Unterposition 8528 52 91 einzureihen. Weiterlesen

L-förmige Ware aus Stahl” (mit einer Biegung von etwa 90°) mit einem größten Außendurchmesser nicht größer als 609,6 mm

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 190. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 21. Juni 2018:

Warenbeschreibung:

L-förmige Ware aus Stahl” (mit einer Biegung von etwa 90°) mit einem größten Außen-durchmesser nicht größer als 609,6 mm. Eines der Enden ist mit einem Gewinde versehen und das andere Ende ist abgeschrägt, zum Stumpfschweißen geeignet. Die Ware wird in Heizungsanlagen verwendet. Das abgeschrägte Ende ist auf die Heizkörperplatten zu schweißen. Das Ende mit Gewinde wird entweder für ein Entlüftungsventil oder ein Regel-ventil verwendet oder es wird an ein Rohr angeschlossen, das den Heizkörper beispiels-weise mit einem Boiler verbindet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1, 3 c) und 6 als „Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, Bogen und Winkel“ in die Unterposition 7307 93 11 einzureihen. Weiterlesen

Die Waren werden zur Herstellung von Buchsen für die Automobilindustrie verwendet

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 190. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 21. Juni 2018:

Warenbeschreibung:

Konzentrische hohle Waren mit gleichmäßigem Querschnitt mit nur einem eingeschlossenen zylindrischen Hohlraum entlang der gesamten Länge, wobei die inneren und äußeren Oberflächen dieselbe Form haben. Die Ware kann poliert, beschichtet, gebogen sein, ein Gewinde besitzen, gekuppelt, durchbohrt, konkav, konvex, konisch oder mit Flanschen, Kragen oder Ringen versehen sein. Die Länge übersteigt nicht das Zweifache des größten Außendurchmessers. Die Waren werden zur Herstellung von Buchsen für die Automobilindustrie verwendet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „andere Ware aus Stahl“ in die Position 7326 einzureihen.

Begründung:

Die Waren dienen weder zum Verbinden von Rohren oder Rohrstücken noch zum Durch-leiten von Medien in einer Rohrleitung. Die in Rede stehenden Waren (zylindrische Hohlerzeugnisse) werden nicht vom Wortlaut der Position 7307 erfasst. Eine Einreihung in die Position 7307 ist daher ausgeschlossen. Da die Länge der Ware nicht das Zweifache des größten Außendurchmessers übersteigt, ist eine Einreihung als „Stahlrohre“ in die Position 7306 ebenfalls ausgeschlossen. Erzeugnisse deren Länge den doppelten Außendurchmesser nicht überschreiten, sind nicht ausschließlich in die Position 7307 oder 7318 einzureihen. Die Ware ist daher in die Position 7326 einzureihen.

(Stand: 25.07.2018)

Quelle: Zoll.de

VR China – Neues Antidumpingverfahren Edelstahl in Blöcken, Coils und Flacherzeugnisse

Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat die Einleitung eines neuen Antidumping-verfahrens bekannt gegeben.

Gegenstand des Verfahrens ist Edelstahl in Blöcken, Coils und Flacherzeugnisse der chinesischen Zolltarifnummern 7218.9100, 7218.9900, 7219.1100, 7219.1200, 7219.1312, 7219.1319, 7219.1322, 7219.1329, 7219.1412, 7219.1419, 7219.1422, 7219.1429, 7219.2100, 7219.2200, 7219.2300, 7219.2410, 7219.2420, 7219.2430, 7220.1100 und 7220.1200.

Betroffen sind Waren mit Ursprung in der EU, Japan, Südkorea und Indonesien. Unternehmen, die die genannten Waren in die VR China liefern, haben Gelegenheit, sich binnen 20 Tagen, also bis zum 12.8.2018 zu äußern.

Quelle: Wirtschaftsministerium MOFCOM

Warenverkehr mit der Türkei – fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Ergänzende Informationen

Die Türkei hat mit Wirkung zum 13. Juli 2018 vorgesehen, dass die im elektronischen Verfahren ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen nunmehr durch eine Person der jeweils ausstellenden Zollstelle in der Türkei unterschrieben werden. Damit entfällt seitens der Zollverwaltung die grundsätzliche Notwendigkeit eine beantragte Präferenzbehandlung aus formellen Gründen abzulehnen.

Unabhängig von der oben angegebenen Verfahrensumstellung bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen in der Türkei sollten die Wirtschaftsbeteiligten bei der Beantragung einer Präferenzbehandlung immer prüfen, ob der jeweils vorliegende Präferenznachweis den formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung entspricht.

Für bereits erfolgte Einfuhren im Zeitraum vom 24. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 gilt das in der vorherigen Fachmeldung vorgesehene Verfahren weiter.

 

Quelle: Zoll.de

Terrorismusbekämpfung – 288. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1033 der Kommission vom 20. Juli 2018 zur 288. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 185 vom 23. Juli 2018, S. 14.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung zum 21. Juni 2018 aktualisiert. Zwei Einträge werden geändert.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen 24.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018