Alkoholsteuerreform 2018 – Aktualisierten Rohstoffliste

Zugelassene Rohstoffe und amtliche Ausbeutesätze

Mit dem vollständigen Inkrafttreten von Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung ist seit dem 1. Januar 2018 das bisher weitgehend auf den süddeutschen Raum beschränkte Abfindungsbrennen bundesweit möglich. Hierbei wird für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt werden dürfen, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.

Nach § 24 Alkoholsteuerverordnung ist eine Übersicht der nach § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 Alkoholsteuergesetz zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze (Rohstoffliste) zu veröffentlichen.

Die Rohstoffliste ist für alle Brennverfahren in Abfindungsbrennereien maßgeblich. Es ist jeweils die zum beantragten Zeitpunkt des Brennverfahrens gültige Rohstoffliste anzuwenden.

thumbnail of Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen 01.07.2018

Quelle: Zoll.de

Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX) im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Europäischen Union

Europäische Kommission weist auf anstehende Änderungen hin

Mitteilung an die Einführer über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union; ABl. C 222 vom 26. Juni 2018, S. 9.

Die Europäische Kommission weist in einer Mitteilung darauf hin, dass das REX-System ab dem 1. Juli 2018 für bestimmte APS-begünstigte Länder in vollem Umfang gelten wird:

Angola, Burundi, Bhutan, Demokratische Republik Kongo, Komoren, Kongo, Cookinseln,  Äthiopien, Mikronesien, Äquatorialguinea, Guinea-Bissau, Indien, Kenia, Kiribati, Laos, Liberia, Mali, Nauru, Nepal, Niue, Pakistan, Salomonen, Sierra Leone, Somalia, Südsudan, São Tomé und Príncipe, Tschad, Togo, Tonga, Timor-Leste, Tuvalu, Jemen, Sambia.

Ab dem 1. Juli 2018 können zur Bescheinigung des Präferenzursprungs von Waren mit Ursprung in den genannten Ländern nur „Erklärungen zum Ursprung“ (nach Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447) verwendet werden,

  • die von in APS-Ausführländern registrierten Ausführern ausgefertigt wurden, oder
  • die von anderen Ausführern für Sendungen ausgefertigt wurden, die Ursprungserzeugnisse mit einem Gesamtwert von höchstens 6000 Euro je Sendung enthalten.

APS-Präferenzen können nicht mehr gewährt werden,

  • wenn lediglich Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die nach dem 1. Juli 2018 ausgestellt wurden, vorliegen, oder
  • wenn nach dem 1. Juli 2018 erfolgte Erklärungen auf der Rechnung als APS-Präferenzursprungsnachweis vorgelegt werden, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von höchstens 6000 Euro enthalten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einfuhren von Stahlerzeugnissen – Erweiterung der laufenden Schutzmaßnahmenuntersuchung

Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Stahlerzeugnissen; ABl. C 225 vom 28. Juni 2018, S. 54.

Die Europäische Kommission hat die Schutzmaßnahmenuntersuchung im März 2018 eingeleitet

Diese Untersuchung wird um zwei weitere Warenkategorien erweitert. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Waren:

WarennummerWarenkategorieKN-Codes
27Stabstahl aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80
28Draht aus nicht legiertem Stahl7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Änderung der autonomen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2018/913 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren; ABl. L 162 vom 27. Juni 2018, S. 3.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wurden autonome Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren eröffnet. Damit soll die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Europäischen Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, sichergestellt werden. Die Zollkontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst.

Folgende Änderungen gelten ab 1. Juli 2018:

für sieben neue Waren werden Zollkontingente zum Nullsatz eröffnet (Anhang I)

bei acht weiteren Waren werden die Kontingentsmengen erhöht (Anhang II)

bei drei Waren wird die Warenbezeichnung geändert (Anhang II).

thumbnail of Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente L 162 27.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Aktualisierung der Zollaussetzungen – Autonome Zollsätze für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2018/914 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 162 vom 27. Juni 2018, S. 8.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wurden autonome Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren ausgesetzt, sofern deren Herstellung in der Europäischen Union den Bedarf der Verarbeitungsindustrie nicht oder nur in unzureichender Menge decken werden kann. Die Zollaussetzungen werden regelmäßig überprüft und angepasst.

Folgende Änderungen gelten ab 1. Juli 2018:

für weitere 85 Waren werden die Zollsätze vollständig ausgesetzt

bei einer Aussetzung werden die Anforderungen in Bezug auf die Endverwendung angepasst

bei einer Aussetzung wird der anzuwendende Zollsatz geändert

bei 19 Aussetzungen wird die Beschreibung präzisiert

bei 14 Aussetzungen wird die Einreihung geändert

bei 18 Aussetzungen wird die besondere Maßeinheit angepasst

für fünf Waren wird die Aussetzung gestrichen.

thumbnail of Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarif L 162 27.06.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

EU/Venezuela – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/901 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 160I vom 25. Juni 2018, S. 12.

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird aktualisiert, elf weitere Personen werden aufgenommen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 160I vom 25. Juni 2018, S. 5

Mit der vorliegenden Verordnung wird der oben erläuterte Ratsbeschluss umgesetzt: Elf Personen werden in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgenommen. Dieser Anhang enthält die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/901 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen; ABl. C 222 vom 26. Juni 2018, S. 6;

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen; ABl. C 222 vom 26. Juni 2018, S. 7.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela 27.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Myanmar – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/900 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma ; ABl. L. 160I vom 25. Juni 2018, S.9.

Der Anhang des Beschlusses 2013/184 enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Liste werden sieben Personen hinzugefügt.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/898 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L. 160I vom 25. Juni 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Sieben Personen werden in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgenommen. Der Anhang enthält die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/184/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/900 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/898 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma unterliegen; ABl. C 222 vom 26. Juni 2018, S. 4;

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma unterliegen; ABl. C 222 vom 26. Juni 2018, S. 5.

thumbnail of Maßnahmen gegen Myanmar 27.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Terrorismusbekämpfung – 287. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/888 der Kommission vom 21. Juni 2018 zur 287. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 158I vom 21. Juni 2018, S. 1.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 26.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bei Position 9503

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2018/C 186/02)

Amtsblatt der Europäischen Union C 186/2  vom  31.5.2018

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 381:
9503 00
Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Der folgende Text wird als erster und zweiter Absatz eingefügt:

„Bei der Unterscheidung zwischen Spielzeug, das Menschen darstellt und Spielzeug, das Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellt, finden folgende Merkmale keine Berücksichtigung:

Farbe (z. B. verleiht eine lila oder grüne Hautfarbe der Ware nicht den Charakter eines nicht menschlichen Wesens) und

Hintergrund der Charaktere, dargestellt durch sie selbst oder ihre Fähigkeiten und Begabungen (z. B. ihr Geburtsort oder ihre Fähigkeit zu fliegen).

Trägt eine Spielzeugfigur eine Maske (z. B. auch mit tierischen Ohren), bei der große oder erkennbare Teile des menschlichen Gesichts sichtbar oder identifizierbar sind, oder sind nach Abnehmen der Maske menschliche Züge erkennbar, gilt die Figur als Spielzeug, das einen Menschen darstellt.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018