Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Unterhose, die sich durch eine geringere Querelastizität auszeichnet

Auszug aus dem Urteil denhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass eine Unterhose, die sich durch eine geringere Querelastizität auszeichnet, in die jedoch keine in Querrichtung nicht dehnbaren Elemente eingearbeitet sind, in die Unterposition 6212 20 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, wenn die Querelastizität nachweislich erheblich geringer ist, um so den menschlichen Körper zu stützen und eine die Figur schlanker machende Wirkung zu erzielen.

(Stand: 25.10.2017)

Urteil Az.:RS C-556/16

Quelle: EuGH

So genannte Reinigungshandschuhe sind in die Position 6307 (KN-Code 6307 1010) einzureihen

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 140. Sitzung entschieden, dass so genannte Reinigungshandschuhe in die Position 6307 (KN-Code 6307 1010) einzureihen sind.

Warenbeschreibung

Es handelt sich um gewirkte Reinigungshandschuhe aus synthetischen Chemiefasern (83 % Polyester und 17 % Polyamid oder auch 80 % Polyester und 20 % Polyamid) mit eingearbeiteten Garnen aus Chenille. Die Reinigungshandschuhe sind annähernd rechteckig, in den Abmessungen von etwa 17 cm x 25 cm oder auch 14 cm x 21 cm. Die Waren sind an einer Schmalseite umgeschlagen, an den beiden Längsseiten zusammengenäht und an der anderen Schmalseite offen und mit einem angenähten elastischen gewirkten Bund versehen, so dass die Ware über die Hand gezogen und in Art eines Handschuhs verwendet werden kann.

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4/VC/cd/3924318, TOP 4.27)

(Stand: 25.10.2017)

Quelle: Zoll.de

Sitzauspolsterungen aus Spinnstoff für Kleinkinder sind in die Position 6307 einzureihen

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 161. Sitzung entschieden, dass so genannte Sitzauspolsterungen aus Spinnstoff für Kleinkinder in die Position 6307 einzureihen sind.

Warenbeschreibung

Es handelt sich um eine gefütterte Ware aus 100 % Polyester, die dazu bestimmt ist, an einem Einkaufswagen befestigt zu werden. Die Ware verfügt über zwei Öffnungen für die Beine, wodurch die Beförderung im Sitzen möglich, bequemer und sicherer wird. Die Ware ist mit Befestigungsgurten und Schnallen versehen.

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Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen in die Position 6307. Es handelt sich nicht um eine den Bettausstattungen ähnliche Ware der Position 9404

(Sitzungsbericht TAXUD-A4/HP/js (2016) 230846 vom 22. Januar 2016, TOP 4.10)

(Stand: 25.10.2017)

Quelle: Zoll.de

EU/Sudan – Restriktive Maßnahmen

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1948 des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan; ABl. L 276 vom 26. Oktober 2017, S. 60.

    Der Anhang des Durchführungsbeschlusses wird geändert. Die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1942 des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan; ABl. L 276 vom 26. Oktober 2017, S. 1.

    Anhang I der Durchführungsverordnung wird aktualisiert. Damit wird die oben genannte Änderung übernommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Bügelbretter mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 362 vom 26. Oktober 2017, S. 30.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2013 des Rates eingeführte Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China tritt am 24. Juli 2018 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Änderung der Warendefinition, Erstattung möglich  

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 273 vom 24. Oktober 2017, S. 4.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch eingeführt. Infolge einer Interimsüberprüfung wird nun der Geltungsbereich der Durchführungsverordnung geändert. Folgende Waren unterliegen keinem Antidumpingzoll: Weiterlesen

EU/Burundi – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert

  • Beschluss (GASP) 2017/1933 des Rates vom 23. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi; ABl. L 273 vom 24. Oktober 2017, S. 9
  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates in der durch Beschluss (GASP) 2017/1933 des Rates geänderten Fassung und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen; ABl. C 358 vom 24. Oktober 2017, S. 3.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Mitteilung zur neuen Runde “Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren”

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 361 vom 25. Oktober 2017, S. 36.

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Juli 2018 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge. Wirtschaftsbeteiligte können der Kommission Einwände gegen die Vorschläge über die nationalen Verwaltungen übermitteln. Diese müssen bis spätestens zur zweiten, für den 12. Dezember 2017 anberaumten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ vorliegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

 

EU/Guinea – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert

  • Beschluss (GASP) 2017/1934 des Rates vom 23. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea; ABl. L 273 vom 24. Oktober 2017, S. 10.
  • Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/1934, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea gelten; ABl. C 358 vom 24. Oktober 2017, S. 4.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017