EU-Kanada – Vorläufige Anwendung von CETA führt zu Änderungen bei Zollkontingenten und Einfuhrzöllen

Umsetzung für Rind- und Schweinefleisch, Getreide und Milcherzeugnisse

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1585 der Kommission vom 19. September 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Rind- und Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 481/2012 und (EU) Nr. 593/2013; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.1;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1586 der Kommission vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.12;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1587 der Kommission vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.15;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1588 der Kommission vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich Zugeständnissen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Kanada; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.18.

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Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Einführung eines an einen variablen Zoll gekoppelten Mindesteinfuhrpreis

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission vom 15. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 zur Einführung endgültiger Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen; ABl. L 238 vom 16. September 2017, S. 22. Weiterlesen

EU-Marktzugangsverordnung für bestimmte Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

Verbesserter Marktzugang für Lesotho und Mosambik

  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/1550 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Anfügung eines Anhangs an die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören; ABl. L 237 vom 15. September 2017, S. 57.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/1551 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören; ABl. L 237 vom 15. September 2017, S. 59.

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Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1524 der Kommission vom 5. September 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller; ABl. L 230 vom 6. September 2017, S. 11. Weiterlesen

Startschuss für CETA

Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017 wurde die Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits veröffentlicht.

Damit ist der Handelsteil des Abkommens ab dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht.

Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

 

EU/Bosnien und Herzegowina – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen tritt in Kraft

Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union; ABl. L 238 vom 16. September 2017, S. 8.

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Das Protokoll wurde bereits seit dem 1. Februar 2017 vorläufig angewendet.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014 – Ukraine

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 2017/1509 – Demokratische Volksrepublik Korea

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1548,

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Terrorismusbekämpfung – 277. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Verlängerung der restriktiven Maßnahmen und Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Beschluss (GASP) 2017/1560 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 237 vom 15. September 2017, S. 71.

Die geltenden restriktiven Maßnahmen werden bis zum 31. Oktober 2018 verlängert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1571 der Kommission vom 15. September 2017 zur 277. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 238 vom 16. September 2017, S. 42.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 17. September 2017 geändert. Eine natürliche Person wird aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017