Inbetriebnahme des EU-Trader-Portals

Zollrechtliche Bewilligungen

Ein wesentliches Ziel des Unionszollkodex (UZK) ist es, sämtlichen Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden (Anträge, Mitteilung zollseitiger Entscheidungen) elektronisch abzubilden (Art. 6 UZK).

Zu diesem Zweck stellt die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite ab dem 2. Oktober 2017 ein EU-Trader-Portal (EU-TP) zur Verfügung. Weiterlesen

Zolltarifliche Einreihung von „Griffen“

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 180. Sitzung wie folgt über zolltarifliche Einreihung von „Griffen“ entschieden.

a) Griffe, die erkennbar eindeutig für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 bestimmt sind, sind als Zubehör in Position 8714 einzureihen.

 

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b) Griffe, die erkennbar für Spielfahrzeuge der Position 9503 bestimmt sind, sind entsprechend der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 wie die Hauptware

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c) Griffe, die unterschiedslos für verschiedene Zwecke verwendet werden können, sind entsprechend der jeweiligen stofflichen Beschaffenheit einzureihen.

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(Dokument TAXUD-A4 (2017) 4756713 vom 30. August 2017)

 

Quelle: Zoll.de

Seifenspender (berührungsloser Seifenspender mit Sensor)

Einreihungsverordnungen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 178. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Mai 2017:

Die in Rede stehende Ware ist ein mit einem Elektromotor betriebener, berührungsloser Seifenspender mit Sensor. Die Stromversorgung erfolgt mittels vier AAA-Batterien. Das Gerät besteht aus ABS-Kunststoff und hat einen Seifenbehälter mit einem Fassungsvermögen von 450 ml. Das Gerät gibt automatisch eine bestimmte Menge Seife ab, wenn der Nutzer seine Hand unter das Gerät hält. Bei einigen Geräten wird die Abgabe der Seife durch ein Tonsignal begleitet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „elektromechanisches Haushaltsgerät mit eingebautem Elektromotor“ in die Position 8509 einzureihen.

Begründung:

Das Gerät erfüllt den Wortlaut der Position 8509 und die Kriterien der HS-Erläuterungen zu Position 8509. Die in den HS-Erläuterungen genannten Merkmale, wie Handlichkeit, Bauart, Leistungsstärke und Größe werden im Falle der genannten Ware nicht überschritten. Die HS-Erläuterungen sind so zu interpretieren, dass wenn diese Eigenschaften (Überschreitung des “Haushaltsbedarfs” durch hohes Gewicht, Fassungsvermögen etc.) einen häuslichen Gebrauch eindeutig ausschließen, das Gerät nicht in die Position 8509 einzureihen ist. Im gegenwärtigen Fall gibt es jedoch keine Überschreitung der “Haushaltsanforderungen”, da sowohl Gewicht als auch Volumen relativ niedrig sind.

Die Tatsache, dass dieses Produkt auch an öffentlichen Plätzen genutzt werden kann (Badezimmer in Restaurants, Krankenhäuser etc.) schließt seine Einreihung als Haushaltsgerät nicht aus.

 

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 36/2012

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien steht in aktualisierter Fassung zum Download  bereit.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017