Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung)

ANTRAG AUF ENTSCHEIDUNG Neues Formular (gültig ab 1. Oktober 2017; 0307) ÜBER EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT (vZTA)

Um eine vZTA-Entscheidung (vZTA) zu erhalten, muss diese zunächst durch den Antragsteller schriftlich beantragt werden. Hierfür ist ein EU-einheitliches Formular zu benutzen.
Der Antrag ist zusammen mit umfangreichen Ausfüllhinweisen erhältlich:

  • als Download im Internet “Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft” (deutschsprachige Version; Formular 0307)
  • Antrag in anderen EU-Sprachen (Binding Tarif Information – BTI-Form

Formular 0307:

Quelle:Zoll.de

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

 

Aktualisierung der Ausnahmeregelungen

  • Verordnung (EU) 2017/1501 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 221 vom 26. August 2017, S. 1.Mit der vorliegenden Verordnung werden Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen festgelegt. Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank bzw. Korean National Insurance Company gehören und zur Verfügung gestellt werden, sofern diese ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Nordkorea oder für Maßnahmen der humanitären Hilfe, die von oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt werden, bestimmt sind. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

 

  • Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 221 vom 26. August 2017, S. 22.Der vorliegende Beschluss legt die Ausnahmeregelung, basierend auf Resolution 2371 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in Bezug auf die Bestimmungen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen fest. Er bildet damit die Grundlage für die oben erläuterte Verordnung.´ 

     

     

    Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Demokratische Volksrepublik Korea – Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 329/2007

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Terrorismusbekämpfung – 275. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1500 der Kommission vom 23. August 2017 zur 275. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 219 vom 25. August 2017, S. 5.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 25. August 2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 18. August 2017 beschlossen hat, eine natürliche Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

  • Mitteilung an Shane Dominic Crawford, dessen Name mit der Verordnung (EU) 2017/1500 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 281 vom 25. August 2017, S. 15.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Schweiz: Zoll-Auskunftszentrale

Die schweizerische Zollverwaltung stellt seit April 2016 einen neuen Service bereit. Unter der Telefonnummer 0041 58 4671515 können Firmen und Privatpersonen allgmeine Anfragen zu Themen rund um den Zoll stellen. Die Auskunftszentrale steht Montags bis Freitags von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zur Verfügung. Im Internet finden Sie ein umfassendes Informationsangebot unter www.zoll.ch.

Quelle: Zoll Schweiz

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1497 der Kommission vom 23. August 2017 zum Widerruf der – im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller – mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen; ABl. L 218 vom 24.8.2017, S. 10.

Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 25. August 2017 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5. Dezember 2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf folgenden Hersteller und zwei mit ihm verbundenen Unternehmen. Weiterlesen

Antisubvention – Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1482 der Kommission vom 17. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien hinsichtlich der TARIC-Codes der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller; ABl. L 214 vom 18. August 2017, S. 1.

Die Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 mit der Auflistung der TARIC-Zusatzcodes der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien wird geändert. Die neue Tabelle findet sich in Anhang I der genannten Verordnung. Weiterlesen

Terrorismusbekämpfung – 274. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1488 der Kommission vom 19. August 2017 zur 274. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 215 vom 18. August 2017, S. 1.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Bestimmte Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der VR China

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480 der Kommission vom 16. August 2017 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 211 vom 17.8.2017, S. 14.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 18. August 2017 einen vorläufigen Antidumpingzoll für die Dauer von sechs Monaten auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon mit Ursprung in der VR China ein. Weiterlesen