REX im APS; Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A

Importe aus den begünstigten Ländern, die mit der Registrierung der Ausführer im System REX bereits begonnen haben (z.B. Indien und Pakistan)

Gemäß Art. 79 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (UZK-IA) fertigen Ausführer in einem begünstigten Land unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer begonnen hat, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro nicht übersteigt.

Nach vorliegenden Informationen werden für Warensendungen unter 6.000 Euro aus den vorher genannten Ländern entgegen der vorstehenden Vorschrift rechtswidrig Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt und von den Zollanmeldern bei der Einfuhr als Präferenznachweise angemeldet.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass derartige Präferenznachweise von den Zollstellen für eine Präferenzbehandlung nicht mehr anerkannt werden und der Drittlandszoll für die eingeführten Waren erhoben wird. Welche Präferenznachweise für Wareneinfuhren aus einem begünstigten Entwicklungsland zu verwenden sind, ergibt sich aus der im Fachbeitrag “REX im APS” eingestellten tabellarischen Übersicht.

Quelle: Zoll. de

Zollrechtliche Bewilligungen: Abfrage der Steueridentifikationsnummer

Der DIHK empfiehlt, dass sich Unternehmen mit ihrem zuständigen HZA in Verbindung setzen und ggfs. mit Verweis auf die noch nicht abschließend geklärte Frage zur Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage eine Fristverlängerung anfragen.

Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen auf Grundlage des Unionszollkodex (UZK) fragen die Hauptzollämter (HZA) auch die persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Unternehmensmitarbeiter ab. Der DIHK hat hierzu gegenüber der Generalzolldirektion (GZD) zollrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken angemeldet.

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Neuer Vorteil für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO): Frühzeitige Mitteilung einer Beschaumaßnahme

Der Art. 38 Abs. 6 Unionszollkodex (UZK) i.V.m. Art. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/446 der Kommission (DA) sieht verschiedene Begünstigungen bei der Risikobewertung und der Kontrolle von Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) vor.

Gemäß Art. 171 UZK kann eine Zollanmeldung vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Sollte dies der Fall sein und soll die Warensendung beschaut werden, ist gemäß Art. 24 Abs. 3 DA dem AEO diese Entscheidung vor Gestellung der Waren mitzuteilen, soweit die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse durch die Vorabmitteilung nicht beeinträchtigt werden.

Diese Begünstigung stellt einen neuen Vorteil für den AEO gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten dar und wird, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, einem AEO gewährt, unabhängig davon, ob er Anmelder oder Vertreter ist.
Die nationale Gewährung dieses Vorteils für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte befindet sich nun in der Umsetzung und kommt allen Bewilligungsarten des AEO zugute.

Quelle: Zoll.de

EU/Myanmar/Birma – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der restriktiven Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2017/734 des rates vom 25. April 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 35.

Nach einer Überprüfung werden die mit Beschluss 2013/184/GASP erlassenen restriktiven Maßnahmen bis 30. April 2018 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt